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preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897,
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes
vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisen-
bahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
86.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im § 1 unter I bis IV be-
zeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
87.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juni 1912.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Hau##t-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1903 z 2,,40 .4) sind an die Postanstalten zu richten.