— 181 —
84.
Dem Landtag ist von 3 zu 3 Jahren bei dessen regelmäßiger Zusammen-
kunft über die Ausführung dieses Gesetzes und der früheren gleichartigen Gesetze
Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juni 1912.
## S. Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Zugleich für den Minister des Innern:
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze.
(Nr. 11218.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Trier. Vom 19. Juni 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Die Landgemeinde Pallien, die Landgemeinde St. Matthias-St. Medard-
Feyen, mit Ausnahme der Grundstücke Flur 3 Nr. 1 bis 32 von St. Matthias,
sowie die Landgemeinde Heiligkreuz werden mit Wirkung vom 1. April 1912 ab
von dem Landkreise Trier abgetrennt und unter den in den Anlagen 1 bis 3 der
Begründung zum Entwurfe dieses Gesetzes unter I enthaltenen, im Amtsblatte
der Königlichen Regierung zu Trier ## veröffentlichenden Bedingungen mit der
Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Trier vereinigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 19. Juni 1912.
#. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
Zugleich für den Minister des Innern:
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer.
—„;—