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(Nr. 11219.) Gesetz Über die Polizeiverwaltung im Regierungsbezirk Oppeln. Vom
19. Juni 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt: "
1
Die Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung in den Regierungs-
bezirken Düsseldorf, Arnsberg und Münster vom 19. Juli 1911 (Gesetzsamml.
S. 147) finden auf die Polizeiverwaltung im Regierungsbezirk Oppeln mit
der Maßgabe Anwendung,) daß die örtliche Polizeiverwaltung auch hinsichtlich
der Gesundheitspolizei, einschließlich der Veterinärpolizei, besonderen staatlichen
Behörden oder Beamten übertragen werden kann.
2.
Die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten staatlichen Behörden
sind befugt, für den Umfang der ihnen unterstellten Ortspolizeibezirke nach Be-
ratung mit den Gemeindevorständen ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen und
gegen ihre Nichtbefolgung Geldstrafen bis zum Betrage von 30 Mark anzudrohen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 19. Juni 1912.
G. ) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
Zugleich für den Minister des Innern:
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Flrhr. v. Schorlemer.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzjammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 #f
und 1884 bis 1903 zu 2,40 —4) sind an die Postanstalten zu richten.