Preußische Gesetzsammlung
lH Nr. 25. —.
Inhalt: Gesetz über Stärkung des Deutschtums in einigen Landesteilen (Besitzfestigungsgesetzz), S. 188. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 188.
(Nr. 11220.) Gesetz über Stärkung des Deutschtums in einigen Landesteilen (Besitzfestigungs-
gesetz). Vom 26. Juni 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Der Staatsregierung werden 100 Millionen Mark mit der Bestimmung
ur Verfügung gestellt, zur Festigung und Stärkung des deutschen ländlichen
Besizstandss in den national gefährdeten Teilen der Provinzen Ostpreußen,
Pommern, Schlesien und Schleswig-Holstein
1. ländliche Grundstücke, und zwar bäuerliche und größere Güter, zu er-
werben und als Rentengüter im ganzen oder unter besonderen Um-
ständen auch stückweise gegen vollständige Schadloshaltung des Staates
an deutsche Landwirte und Arbeiter zu veräußern,
2. den Staat mit Stammeinlagen bei gemeinnützigen Gesellschaften zu
beteiligen, denen die Vermittlung bei der Bildung der Rentengüter
und die Sicherung der Schadloshaltung des Staates (Nr. 1) über-
tragen wird.
Welche Teile der in dem Abs. 1 genannten Provinzen als national
gefährdet anzusehen sind, wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
Für größere Güter (Nr. 1) dürfen im ganzen nicht mehr als 25 Millionen,
zu Stammeinlagen (Nr. 2) im ganzen nicht mehr als 5 Millionen Mark ver-
wendet werden.
82.
Vor der Veräußerung der Grundstücke (5 1 Abs. 1 Nr. 1) ist ihre Be-
lastung zu ordnen; außer der vom Erwerber zu übernehmenden festen Geldrente
für den Staat (& 1 Abs. 1 Nr. 1), die nur mit Zustimmung beider Teile ab-
lösbar sein soll, dürfen die Grundstücke bei der Veräußerung in der Regel mit
Sesetzsammlung 1912. (Nr. 11220.) 36
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1912.