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86.
Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Ausführung dieses
Gesetzes sind von Gerichtsgebühren und Stempelsteuer frei.
87.
Die Ausführung dieses Gesetzes, namentlich die Verwaltung der nach 81
zur Verfügung gestellten Geldmittel und die Ausübung des Wiederkaufsrechts
& 3), ordnen, unbeschadet der Bestimmung im § 5, der Minister für Landwirt-
schaft, Domänen und Forsten, der Finanzminister und der Minister des Innern.
Bei den Anordnungen zur Ausführung des § 4 wirkt der Justizminister mit.
Dem Landtag ist jährlich über die Ausführung dieses Gesetzes Rechen-
schaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 26. Juni 1912.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Lugleich für den Minister des Innern:
Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. Frhr. v. Schorlemer. Lentze.
Bekanntmachung.
Nech Vorschrift des Gesetes vom 10. April 1872 (Gesetsamml. S. 357) find
bekannt gemacht:
1. das am 6. April 1912 Allerhöchst vollzogene Statut für die Bewässerungs-
genossenschaft in Fambach im Kreise Herrschaft Schmalkalden durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Cassel Nr. 24 S. 279, ausgegeben
am 12. Juni 1912;
2. der Allerhöchste Erlaß vom 14. April 1912, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Hannoversche Kolonisations- und Moor-
verwrtungegesllchaft m. b. H. in Osnabrück für die Herstellung einer
elektrischen Uberlandzentrale in den Kreisen Lübbecke und Diepholz, durch
die Amtsblätter
der Königl. Regierung zu Hannover Nr. 23 S. 161) ausgegeben
am 7. Juni 1912, und
der Königl. Regierung zu Minden Nr. 23 S. 160, ausgegeben am
8. Juni 1912;