Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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82. 
Die Ortspolizeibehörde hat sich hinsichtlich der Art, des Maßes und der 
räumlichen Ausdehnung der polizeimäßigen Reinigung mit ihren Anforderungen 
innerhalb der Grenzen des unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Not- 
wendigen zu halten. · 
§3. 
OrtlicheGesetzesvorschriftemObservanzenundbesondereöffentlich-rechtliche 
Titel über die polizeimäßige Reinigung öffentlicher Wege werden aufrechterhalten, 
sofern sie nicht dem § 1 Abs. 1 Satz 2 zuwiderlaufen. 
Die Entstehung neuer, den Bestimmungen des & 1 zuwiderlaufender Ob- 
servanzen oder besonderer öffentlich-rechtlicher Titel ist unbeschadet der Bestimmung 
des & 6 ausgeschlossen. 
84. 
Die Gemeinden sind berechtigt, innerhalb ihres Gemeindebezirkes die einem 
anderen obliegende Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung öffentlicher Wege 
3) ganz oder teilweise durch Ortsstatut zu übernehmen. 
5. 
Durch ein unter polizeilicher Zustimmung zu erlassendes Ortsstatut kann 
die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung öffentlicher Wege (§&# 1 bis 4) 
ganz oder teilweise für die ganze geschlossene Ortslage, einzelne Teile derselben, 
einen oder mehrere bestimmte in ihr belegene Wege oder Wegeteile den Eigen- 
tümern der angrenzenden Grundstücke oder einzelnen Klassen derselben auferlegt 
werden. 
Den Eigentümern können solche zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich 
Berechtigte gleichgestellt werden, denen nicht bloß eine Grunddienstbarkeit oder 
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht. Jedoch ist es statthaft, den 
Eigentümern die Wohnungsberechtigten (6 1093 Bürgerlichen Gesetzbuchs) gleich- 
ustellen. 
| Die Genehmigung (Bestätigung) eines Ortsstatuts soll versagt werden, 
wenn das Ortsstatut eine Uberbürdung der darin für verpflichtet Erklärten zur 
Folge haben würde, oder wenn diesen durch das Ortsstatut Leistungen übertragen 
werden sollen, die nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßiger durch die Ge- 
meinde bewirkt werden können. 
86. 
Hat für den zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten ein anderer der 
Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch schriftliche oder proto- 
kollarische Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist er zur 
polizeimäßigen Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der 
Ortspolizeibehörde ist jederzeit widerruflich.
	        
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