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Streitigkeiten der Beteiligten darüber, wem von ihnen die öffentlich-recht-
liche Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung eines öffentlichen Weges obliegt,
sind im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden. Zuständig ist der Kreisaus-
schuß, in Stadtkreisen oder in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der
Bezirksausschuß.
8 12.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1913 in Kraft. Jedoch können Beschlüsse
gemäß § 1 Abs. 2, & 4, § 5, §7 Abs. 2, J& 8, §/ 9, §5 10 Abs. 2 sogleich nach
Verkündung des Gesetzes im voraus gefaßt und die dadurch etwa erforderlich
werdenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen getroffen werden.
0 13.
Die Ausführung dieses Gesetzes ist den zuständigen Ministern übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juli 1912.
d. S) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breiten bach. Sydow.
v. Trott zu Solz. v. Heeringen. Frhr. v. Schorlemer. Lentze.
Redigiert im Bureau des —————. Bersin p gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1888 m 6, 2 .4
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4) find an die Postamstalten zu richten.