Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baltischport, den 5. Juli 1912. 
¶. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. Sydow. 
v. Trott zu Solz. v. Heeringen. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. 
  
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(Nr. 11223.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufsichtsbehörden der Eichverwaltung sowie 
die Rang= und Titelverhältnisse der Eichungsinspektoren. Vom 9. Juli 1912. 
A-- den Bericht vom 5. Juli d. J. bestimme Ich folgendes: 
1. Die Dienstaufsicht über die staatlichen Eichämter wird von Eichungs- 
inspektoren geführt. Sie sind von dem Minister für Handel und Ge- 
werbe zu ernennen, der ihren Sitz und ihren Amtsbereich bestimmt. 
2. Die Eichungsinspektoren gehören zur 5. Rangklasse der höheren Provin- 
zialbeamten. 
Sie können Mir nach mindestens zwölfjähriger Dienstzeit, welche 
von der Ernennung zum Regierungsbaumeister oder Gewerbeinspektions- 
assistenten oder Gewerbeassessor oder ständigen Mitarbeiter der Kaiser- 
lichen Normaleichungskommission ab zu rechnen ist, zur Verleihung des 
Charakters als Gewerberat mit dem persönlichen Range als Räte 
4. Klasse vorgeschlagen werden. 
Den Eichungsinspektoren, die aus anderen als den vorgenannten 
Stellungen hervorgehen, kann in geeigneten Fällen die in diesen ver- 
brachte Zeit angerechnet werden. 
3. Die Dienstaufsicht über die Eichungsinspektoren wird von den Ober- 
präsidenten geführt. 
Erstreckt sich der Aufsichtsbezirk eines Eichungsinspektors über meh- 
rere Provinzen, so untersteht er in persönlicher Beziehung dem Ober- 
präsidenten, in dessen Bezirk er seinen dienstlichen Wohnse hat. 
Der vorstehende Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen. 
Neues Palais, den 9. Juli 1912. Z„ 
Wilhelm. 
Delbrück. Beseler. Sydow. v. Heeringen. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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