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Die Entlassung aus der Arbeitsanstalt ist von dem Armenverbande zu
verfügen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbringung weggefallen sind.
Beantragt der Untergebrachte die Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses
mit der Behauptung, daß dessen Voraussetzungen weggefallen seien, so entscheidet
über diesen Antrag der Kreis-(Stadt-) Ausschuß, der den Beschluß erlassen hat;
für das Verfahren gelten die Vorschriften des § lc.
SIE.
Der Armenverband kann den Untergebrachten für eine angemessene Zeit
beurlauben; bleibt der Beurlaubte während der Beurlaubung unterstützungs-
bedürftig (6 la), so kann auf Antrag des Armenverbandes durch Bescheid des
Vorsitzenden des Kreis= (Stadt-) Ausschusses, der den Unterbringungsbeschluß er-
lassen hat, die Wiedereinlieferung des Beurlaubten verfügt werden. In dem
Bescheid ist den Beteiligten zu eröffnen, daß sie befugt sind, innerhalb Ftveir
Wochen auf Beschlußfassung durch das Kollegium anzutragen oder das Rechts-
mittel der Beschwerde an den Bezirksausschuß einzulegen. Im übrigen finden
die Vorschriften des § 117 Abs. 4 und 5 des Landesverwaltungsgesetzes mit der
Maßgabe Anwendung, daß Beschwerde und Antrag auf Beschlußfassung durch
das Kollegim keine aufschiebende Wirkung haben.
Wird während der Beurlaubung eine Wiedereinlieferung nicht verfügt, so
gilt der Beurlaubte als endgültig entlassen.
Wird der Antrag auf Beurlaubung von dem Untergebrachten nach Ab-
lauf von drei Monaten seit der Unterbringung oder der Wiedereinlieferung oder
der Ablehnung eines solchen Antrags gestellt, so hat, wenn der Armenverband
dem Antrage nicht entsprechen will, der Vorsitzende des Kreis= (Stadt.) Aus-
schusses, der den Unterbringungsbeschluß erlassen hat, einen Bescheid zu erteilen. Auf
das Verfahren finden Satz 2 und 3 des Abs. 1 Anwendung.
Wenn die Unterbringung ein Jahr gedauert hat, muß der Untergebrachte
auch ohne Antrag beurlaubt werden. Eine erneute Unterbringung darf alsdann
erst nach Ablauf von drei Monaten beschlossen werden.
818.
Aus dem Arbeitsverdienste des Untergebrachten sind zunächst die Kosten
der Unterbringung zu decken. Aus dem Ulberschuß ist die Unterstützung zu be-
streiten, die den Angehörigen des Untergebrachten für die Zeit der Unterbringung
gewährt wird. Der dann noch verbleibende Rest ist diesem bei der Entlassung
auszuhändigen.
& 1h.
Für jede Arbeitsanstalt ist eine Hausordnung aufzustellen, welche Vor-
schriften über die Aufnahme und Behandlung, die Art der Beschäftigung und