Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Gesetz fallenden Unternehmer oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder bevollmächtigten 
Betriebsleiter einen Wahlmann. Innerhalb jeder Sektion wählen die Wahl- 
männer je einen Vertreter und einen Stellvertreter. In Gemeinden, die eine 
Sektion für sich bilden, wird der Vertreter und sein Stellvertreter aus der Reihe 
der unter dieses Gesetz fallenden Unternehmer oder ihrer gesetzlichen Vertreter 
oder bevollmächtigten Betriebsleiter durch die Gemeindevertretung gewählt. 
Die gewählten Vertreter bilden die Genossenschaftsversammlung (9 976 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Satzung kann mehrere Sektionen zu gemeinsamen Wahlbezirken 
vereinigen. 
84. 
Die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes nimmt der Provinzialausschuß, 
die des Sektionsvorstandes der Kreis-(Stadt ) Ausschuß, in den Hohenzollernschen 
Landen der Amtsausschuß wahr. - 
85. 
Hat ein anderer Bundesstaat sein Gebiet ganz oder teilweise einer Genossen- 
schaft Preußens angeschlossen, so bestimmt die Satzung die Bildung, den Sitz 
und die Verwaltung der Sektionen für den angeschlossenen Bezirk ( 1041 der 
Reichsversicherungsordnung). 
86. 
Jeden neueröffneten Betrieb hat der Gemeindevorstand dem Sektions- 
vorstand anzumelden. 
Dieser hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. Beanstandet 
er die Zugehörigkeit, so hat er die Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes 
einzuholen. 
Verneint dieser die Zugehörigkeit, so teilt er das dem Versicherungsamte 
mit. Dieses kann die Entscheidung des Reichsversicherungsamts anrufen. Auf 
Antrag der Genossenschaft muß dies geschehen. 
87. 
Die Anzeige nach § 968 der Reichsversicherungsordnung sowie die An- 
meldung nach §#§ 969, 970 der Reichsversicherungsordnung sind bei dem Sektions- 
vorstand anzubringen. Gegen Bescheide des Sektionsvorstandes kann der Unter- 
nehmer binnen einem Monat Einspruch an den Genossenschaftsvorstand und gegen 
dessen Entscheidung binnen gleicher Frist Beschwerde an das Oberversicherungs- 
amt erheben. 
88. 
Auf staatliche oder gemeindliche Angestellte finden die Vorschriften der 
I# 690 bis 705 der Reichsversicherungsordnung nicht Anwendung 6 978 der 
Reichsversicherungsordnung).
	        
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