Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

— 225 — 
Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 36 — 
Inhalt: Verordnung über die Reisekosten der Justizbeamten bei gerichtlichen Geschäften innerhalb des 
Amtsgerichtsbezirkes der Beschäftigung, S. 225. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation 
des am 29. Juli 1911 zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits 
zur Regelung der Lotterieverhältnisse vereinbarten Staatsvertrags durch Bayern und den Austausch 
der Ratifikationsurkunden zwischen Preußen und Bayern, S. 227. — Bekanntmachung der nach 
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierung#amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen 
Erlasse, Urkunden usw., S. 227. 
  
  
  
  
(Nr. 11238.) Verordnung über die Reisekosten der Justizbeamten bei gerichtlichen Geschäften 
innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes der Beschäftigung. Vom 4. November 1912. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen # 
verordnen auf Grund des §9 17 des Gesetzes, betreffend die Reisekosten der Staats- 
beamten, vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150), was folgt: 
  
1. 
Die Justizbeamten erhalten bei gerichtlichen Geschäften, die außerhalb des 
Gerichtsorts, aber innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes vorzunehmen sind, in dem 
der Beamte zur Zeit der Reise dienstlich beschäftigt ist, Reisekosten nach Maßgabe 
des Reisekostengesetzes vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150) mit den aus 
den nachstehenden Vorschriften ersichtlichen Anderungen. 
& 2. 
An Tagegeldern beziehen: 
a) Richter und Staatsanwallt 13 Mark; 
b) Gerichtsschreiber 8 „ 
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so er- 
halten an Tagegeldern die unter a genannten Beamten 10 Mark und die unter 
b genannten Beamten 6 Mark. 
Erstreckt sich die Dienstreise auf 2 Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden 
beendet, so wird das Einundeinhalbfache der Sätze des Abs. 1 gewährt. 
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11238—11239.) 47 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Dezember 1912.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.