Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

—  225  —

Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  36  —

Inhalt:  Verordnung  über  die  Reisekosten  der  Justizbeamten  bei  gerichtlichen  Geschäften  innerhalb  des
Amtsgerichtsbezirkes  der  Beschäftigung,  S.  225.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation
des  am  29.  Juli  1911  zwischen  Preußen  einerseits  und  Bayern,  Württemberg  und  Baden  andererseits
zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  vereinbarten  Staatsvertrags  durch  Bayern  und  den  Austausch
der  Ratifikationsurkunden  zwischen  Preußen  und  Bayern,  S.  227.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierung#amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  227.

 

 

 

 

(Nr.  11238.)  Verordnung  über  die  Reisekosten  der  Justizbeamten  bei  gerichtlichen  Geschäften
innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirkes  der  Beschäftigung.  Vom  4.  November  1912.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen  auf  Grund  des  §9  17  des  Gesetzes,  betreffend  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
  vom  26.  Juli  1910  (Gesetzsamml.  S.  150),  was  folgt:

 

1.

Die  Justizbeamten  erhalten  bei  gerichtlichen  Geschäften,  die  außerhalb  des
Gerichtsorts,  aber  innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirkes  vorzunehmen  sind,  in  dem
der  Beamte  zur  Zeit  der  Reise  dienstlich  beschäftigt  ist,  Reisekosten  nach  Maßgabe
des  Reisekostengesetzes  vom  26.  Juli  1910  (Gesetzsamml.  S.  150)  mit  den  aus
den  nachstehenden  Vorschriften  ersichtlichen  Anderungen.

&  2.
An  Tagegeldern  beziehen:
a)  Richter  und  Staatsanwallt  13  Mark;
b)  Gerichtsschreiber  8  „

Wird  die  Dienstreise  an  demselben  Tage  angetreten  und  beendet,  so  erhalten
  an  Tagegeldern  die  unter  a  genannten  Beamten  10  Mark  und  die  unter
b  genannten  Beamten  6  Mark.

Erstreckt  sich  die  Dienstreise  auf  2  Tage  und  wird  sie  innerhalb  24  Stunden
beendet,  so  wird  das  Einundeinhalbfache  der  Sätze  des  Abs.  1  gewährt.

Gesetzsammlung  1912.  (Nr.  11238—11239.)  47
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Dezember  1912.