Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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86. 
In jedem Wahlbezirke sind zwei Mitglieder der Zahnärztekammer zu wählen. 
Erreicht jedoch die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlbezirke 200, so sind 
drei Mitglieder zu wählen; für jede fernere Vollzahl von 200 Wahlberechtigten 
ist ein weiteres Mitglied zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter 
zu wählen. Wieviele Mitglieder und Stellvertreter hiernach auf jeden Wahl- 
bezirk entfallen, wird von dem Minister des Innern auf Grund der endgültig 
festgestellten Listen der Wahlberechtigten bestimmt. 
Die Wahlzeit (Beginn und Ende der Wahlfrist) wird von dem Vorstande 
der Zahnärztekammer, das erste Mal von dem Minister des Innern, festgesetzt 
und ausgeschrieben; dabei ist zugleich die Zahl der zu wählenden Mitglieder und 
Stellvertreter bekannt zu machen. Es wird durch Stimmzettel gewählt, die an 
den Vorstand der Zahnärztekammer, das erste Mal an den zuständigen Ober- 
präsidenten, zu senden sind. Jeder Stimmzettel muß Namen, Stand und 
Wohnort des Wählenden, der von ihm gewählten Mitglieder und der von ihm 
gewählten Stellvertreter enthalten und rechtzeitig bis zu dem bekanntgemachten 
Ende der Wahlfrist eingereicht werden. 
Ungültig sind: 
1. Stimmzettel, die die Person des Wählenden nicht erkennen lassen oder 
die von einer nicht wahlberechtigten Person ausgestellt sind; 
Stimmzettel, die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
Stimmzettel, auf denen mehr Namen als zu wählende Personen ver- 
zeichnet sind; 
Stimmzettel, die einen Vorbehalt oder Einspruch enthalten; 
Stimmzettel, soweit sie die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft 
erkennen lassen oder den Namen einer nicht wählbaren Prssen be- 
zeichnen oder der Angabe entbehren, ob der Benannte als Mitglied 
oder als Stellvertreter gewählt worden ist. 
Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Ergebnis der Wahl ist das erste 
Mal von dem zuständigen Oberpräsidenten, demnächst von dem Vorstande der 
Zahnärztekammer innerhalb acht Tagen nach Ablauf der Wahlfrist festzustellen. 
Die Wahl ist dem Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen, sich über die 
Annahme oder Ablehnung binnen acht Tagen zu erklären. 
Wer diese Erklärung nicht abgibt, wird als ablehnend betrachtet; an seine 
Stelle tritt, wer die nächstmeisten Stinmen erhalten hat. Das Ergebnis der 
Wahl ist dem Minister des Innern anzuzeigen und von diesem bekannt zu machen. 
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeitweisen Auf- 
hören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Vorstand 
der dabnarztelammer hat darüber zu bestimmen, ob einer dieser Fälle ein- 
getreten ist. 
er
	        
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