Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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87. 
Die Mitglieder der Zahnärztekammer verwalten ihr Amt als Ehrenamt. 
Für die Teilnahme an den Sitzungen der Kammer und des Vrrstandes 
können ihnen Reiseentschädigungen gewährt werden. 
88. 
In dem auf die Wahl folgenden Monate Januar sind die Mitglieder der 
Zahnärztekammer von dem Minister des Innern zur Wahl des Vorstandes zu- 
sammenzuberufen. Das erste Mal kann der Minister des Innern die Mit- 
glieder auch zu einer andern Zeit zusammenberufen. 
In der Wahlversammlung führt ein Beauftragter des Ministers des Innern 
den Vorsitz. · 
Der Vorstand ist für die Dauer der Wahlperiode der Zahnärztekammer 
zu wählen und hat aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu 
bestehen. 
Die Zahnärztekammer beschließt mit dieser Maßgabe nach absoluter Stimmen- 
mehrheit, wieviele Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Für den Vorsitzenden 
und jedes Mitglied des Vorstandes ist zugleich ein Stellvertreter zu wählen. Der 
Vorstand führt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Amtsantritte des 
neuen Vorstandes die Geschäfte einstweilen weiter. 
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel in be- 
sonderen Wahlgängen. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, wenn von keiner 
Seite Widerspruch erhoben wird. 
Der Vorsitzende wird zuerst gewählt. 
Ungültige Stimmzettel (§ 6 Abs. 3) werden als nicht abgegeben betrachtet. 
ÜUber die Gültigkeit entscheidet die JLahnärztekammer. 
Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat. Ergibt sich 
keine absolute Stimmenmehrheit, so wird zu einer engeren Wahl zwischen den- 
jenigen zwei Personen geschritten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, 
wer auf die engere Wahl zu bringen oder wer als schließlich gewählt zu betrachten 
ist. Die Gewählten haben sich über die Annahme der Wahl, sofern sie an- 
wesend sind, sofort, andernfalls nach Mitteilung der auf sie gefallenen Wahl 
durch den Minister des Innern, binnen acht Tagen zu erklären. 
Wer diese Erklärung nicht abgibt, wird als ablehnend betrachtet. 
6#9. 
Der Vorstand vertritt die Zahnärztekammer nach außen und vermittelt ihren 
Verkehr mit den Staatsbehörden. 
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmen- 
gleichbeit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Nur eine Entziehung des 
Wahlrechts oder der Wählbarkeit gilt bei Stimmengleichbeit als abgelehnt.
	        
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