Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Preußische Gesetzimmlung 
Nr. 2. —. 
Inhalt: Urkunde öber die Stiftung eines Königlich Preußischen Verdienstkreuzes, S. S. — Urkunde über 
die Stiftung eines Allgemeinen Ehrenzeichens in Bronze, S. 4. 
  
  
  
  
(Nr. 11167). Urkunde über die Stiftung eines Königlich Preußischen Verdienstkreuzes. Vom 
27. Januar 1912. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
haben beschlossen, ein „Königlich Preußisches Verdienstkreuz“ zu stiften und be- 
stimmen darüber folgendes: 
1. 
Das Verdienstkreuz besteht aus zwei Klassen, dem Verdienstkreuz in Silber 
und dem Verdienstkreuz in Gold. Das erstere ist ein aus Silber hergestelltes 
achtspitziges Kreuz, das auf beiden Seiten des Mittelschildes Unsern gekrönten 
Namenszug trägt. Das Verdienstkreuz in Gold ist von gleicher Form wie das 
in Silber. Es besteht aus vergoldetem Metall mit goldenem, auf beiden Seiten 
mit Unserm gekrönten Namenszuge versehenen Mittelschilde. Das zu beiden 
Klassen des Verdienstkreuzes gehörige Band gleicht in der Farbe dem des Ver- 
dienstordens der Preußischen Krone. 
Bei Verleihung des Verdienstkreuzes in Gold wird das Verdienstkreuz in 
Silber abgelegt. 
— 
Wir behalten Uns vor, in geeigneten Fällen als besondere Auszeichnung 
zu beiden Klassen des Verdienstkreuzes eine Königliche Krone, in Silber und in 
Gold, zu verleihen und zwar entweder gleichzeitig mit dem einen oder dem 
andern Verdienstkreuz oder später besonders. Das Verdienstkreuz in Silber mit 
der Krone wird bei Verleihung des Verdienstkreuzes in Gold ohne Krone nicht 
abgelegt. 
83. 
Beide Klassen des Verdienstkreuzes werden an Zivil- und an Militär- 
personen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit verliehen. 
4. 
Das Verdienstkreuz in Silber und in Gold ist nach dem Ableben des 
Inhabers an die Generalordenskommission zurückzugeben. Dasselbe gilt bezüglich 
des Verdienstkreuzes in Silber im Falle des 5 1 Abs. 2. 
SEesegsammlung 1912. (Nr. 11167—11168) 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Januar 1912. 
 
	        
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