Artikel III.
Mit einer Geldstrafe von 100 Mark wird bestraft, wer während der
Schonzeit ein Stück Muffelwild erlegt oder einfängt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Geldstrafe bis auf
15 Mark für jedes Stück ermäßigt werden.
Artikel IV.
Im übrigen finden die Vorschriften der Jagdordnung vom 15. Juli 1907
und des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 auf das Muffelwild gleichmäßige
Anwendung.
Artikel WV.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Januar 1912.
(#. S.) Wilhelm.
Beseler. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz.
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(Nr. 11173.) Verordnung, betreffend die anderweite Verteilung der Kreise des Regierungs-
bezirkes Düsseldorf auf die beiden Abteilungen des dortigen Bezirksausschusses.
Vom 3. Februar 1912.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen unter Abänderung der Verordnung vom 28. Mai 1888 (Gesetzsamml.
S. 136), was folgt:
Zur ersten Abteilung des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk
Düsseldorf gehören die Kreise Düsseldorf Stadt und Land, Elberfeld, Barmen,
Mettmann, Lennep, Remscheid, Solingen Stadt und Land, Neuß, Grevenbroich,
München Gladbach Stadt, Rheydt und Gladbach Land; zur zweiten Abteilung
die Kreise Kleve, Geldern, Mörs, Kempen, Crefeld Stadt und Land, Rees,
Mülheim (Ruhr), Ruhrort, Duisburg, Essen Stadt und Land, Oberhausen und
Hamborn.