Metadata: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 27. Die Fluß- und Kanalschiffahrt. 195 
den Uferstaaten im allgemeinen Interesse über die Durchführung der 
Schiffahrtsfreiheit zu wachen. 
Dazu tritt in den späteren Vereinbarungen (noch nicht in den 
Rheinschiffahrtsakten) die sogenannte „Neutralisierung‘‘, besser „Be- 
friedung“ ; d. h. der Stromlauf selbst, die zur Erhaltung der Schiff- 
barkeit errichteten Anstalten und die überwachenden Kommissionsmit- 
glieder sowie ‘ihre Angestellten werden von der Staatsgewalt der Ufer- 
staaten befreit. 
Ho. Die Rechtsverhältnisse der Donau.?) 
1. Die Freiheit der Donauschiffahrt, die Rußland im Frieden 
zu Adrianopel 1829 für sich allein in Anspruch genommen, aber in 
dem Vertrag mit Österreich vom 25.Juli 1840. (Strupp I 291) allen 
Mächten zugestanden hatte, wurde erst durch die Art.15 bis 19 des 
Pariser Friedens vom 30. März 1856 (s. Anhang) auf feste Grundlagen 
gestellt. Eine europäische Kommission (Art.16), bestehend aus 
den Vertretern der Signatarmächte, wurde mit der Aufgabe betraut, die 
„Mündungen der Donau, sowie die Teile des daran stoßenden Meeres 
von dem die Passage hindernden Sande und anderen Hemmnissen zu 
befreien.‘ Sie sollte ihre Aufgabe in zwei Jahren beendigen und sich 
dann. wieder auflösen. Daneben wurde eine Uferstaatenkommis- 
sion eingesetzt. Sie hatte die Aufgabe, die Fluß-, Schiffahrts- und 
Polizeireglements auszuarbeiten und nach Auflösung der Europäischen 
Kommission deren Befugnisse zu übernehmen. Sehr bald stellte 
sich jedoch die Notwendigkeit heraus, das Mandat der Europäischen 
Kommission zu verlängern, während die ‚permanente Uferstaatenkom-+ 
mission“ kein rechtes Leben zu entfalten vermochte (vgl. oben 
8 18 II). 
2. Die von der Uferstaatenkommission ausgearbeitete Schiffahrts- 
akte vom 7. November 1857 (Straupp I 292), welche die Fahrt zwischen 
den einzelnen Donauhäfen („petit cabotage“) den Uferstaaten vor- 
behielt und den Schiffen der übrigen Mächte nur die Fahrt vom offe- 
nen Meer bis zu einem Donauhafen oder umgekehrt freigab, wurde von 
den Mächten auf der Pariser Konferenz von 1858 verworfen; sie ist 
aber noch heute als Akte vom 9. Januar 1858, in Widerspruch mit dem 
Pariser Frieden, in Österreich-Ungarn in Geltung. 
5) Vgl. Engelhardt, R.J.XV5, 340, XVI360. Jellinek, H. St. III 
549. Sturdza, Recueil de doouments relatifs A la libert& de navigation du Danube 
1904. Gusti, Preußische Jahrbücher CXVIII 2356. Radu, Die Donauschiffahrt 
in ihrer völkerrechtlichen Entwicklung. Berliner Diss. 1909. Dermorgny, 
La question du Danube 1911. v. Ullmann bei v. Stengel-Fleischmann I 
604. Pitisteano, La question du Danube. 1914. v. Dungern, N. Z. XXVI 510. 
Bleyer, Die zwischenstaatliche Regelung des.öffentlichen Donaurechts. 1916. 
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