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innerhalb des Fürstentums Schaumburg-Lippe wohnhaften Tierärzte allen Pflichten
unterworfen werden, die nach der im Artikel I benannten Königlich Preußischen
Verordnung oder nach den in Abänderung oder Ergänzung dieser Verordnung
etwa noch ergehenden Rechtsvorschriften den innerhalb des Königreichs Preußen
wohnhaften Tierärzten obliegen.
Artikel III.
Für die Durchführung dieser Maßnahmen wird das Gebiet des Fürsten-
tums Schaumburg-Lippe dem Königlich Preußischen Regierungsbezirke Cassel der-
gestalt angeschlossen, daß die Tierärztekammer der Provinz Hessen-Nassau für die
innerhalb des Fürstentums Schaumburg-Lippe wohnhaften Tierärzte in gleicher
Weise zuständig sein soll wie für die innerhalb der genannten Provim wohn-
haften Tierärzte. Sollte die genannte Tierärztekammer künftig auf Grund des
& 1 Abs. 3 der Königlich Preußischen Verordnung vom 2. April 1911 mit der
Tierärztekammer einer andern Provinz zu einer Kammer vereinigt werden, so soll
sich die Zuständigkeit dieser vereinigten Tierärztekammer auch auf die Tierärzte
des Fürstentums Schaumburg-Lippe erstrecken. Innerhalb des Wahlbezirkes des
Regierungsbezirkes Cassel sollen die im Fürstentume Schmumburg küpe wohnhaften
Tierärzte ebenso wahlberechtigt und wählbar sein wie die in diesem Regierungs-
bezirke wohnhaften Tierärzte.
Das im Artikel II erwähnte Gesetz wird die entsprechenden landesgesetz-
lichen Vorschriften für das Fürstentum Schaumburg-Lippe enthalten. Insbesondere
wird es den Behörden des Fürstentums diejenigen Pflichten gegenüber der Tier-
ärztekammer auferlegen, welche den Behörden im Königreiche Prrußen ihr gegen-
über obliegen.
Artikel IV.
Die Tierärztekammer der Königlich Preußischen Provinz Hessen-Nassau soll
befugt sein, nach Maßgabe des § 2 der Königlich Preußischen Verordnung vom
2. April 1911 Vorstellungen und Anträge an das Fürstlich SchaumburgLippische
Ministerium zu richten.
Desgleichen soll sie verpflichtet sein, sich auf Erfordern des Fürstlichen
Ministeriums über Fragen innerhalb ihres Geschäftskreises gutachtlich zu äußern,
wozu ihr das Fürstliche Ministerium in geeigneten Fällen Gelegenheit geben wird.
Artikel V.
Die Abmachungen in den Artikeln I, III Abs. 1 und IV treten am
1. Juni 1912 in Kraft. Sollte das in den Artikeln II und III Abs. 2 erwähnte
schaumburg-lippische Gesetz nicht bis dahin erlassen sein, so gilt dieser Vertrag
als aufgehoben.
Artikel VWI.
Der gegenwärtige Vertrag kann sowohl von der Königlich Preußischen als
der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung gekündigt werden und tritt als-