Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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1899 (Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung 
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist 
von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Diez gehörige Gemeinde Holzheim 
am 15. April 1912 beginnen soll. 
Berlin, den 20. März 1912. 
Der Justizminister. 
In Vertretung: 
Küntzel. 
  
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind 
bekannt gemacht: 
1. der Allerhöchste Erlaß vom 5. Februar 1912, betreffend die Genehmigung 
der Errichtung des Brandenburgischen Pfandbriefamts für Hausgrund— 
stücke auf Grund der beigefügten Satzung, durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 10 
Sonderbeilage, ausgegeben am 8. März 1912, und 
der Königl. Regierung zu Frankfurt a. O. Nr. 10 Sonderbeilage, 
ausgegeben am 6. März 1912; 
der Allerhöchste Erlaß vom 12. Februar 1912, betreffend die Verleihung 
des Enteignungsrechts an die Gemeinde Meinerzhagen im Kreise Altena 
für die Herstellung einer eigenen Gemeindewasserleitung, durch das Amts- 
blatt der Königl. Regierung zu Arnsberg Nr. 11 S. 261, ausgegeben 
am 15. März 1912; 
3. der Allerhöchste Erlaß vom 15. Februar 1912, betreffend die Verleihung 
des Enteignungsrechts an die Landgemeinde Britz im Kreise Teltow für 
die Ausführung der Kanalisation des Gemeindebezirkes Britz, durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin 
Nr. 12 S. 235, ausgegeben am 22. März 1912; 
4. der Allerhöchste Erlaß vom 24. Februar 1912, betreffend die Verleihung 
des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Lichtenberg für die Ver- 
legung eines neuen Druckrohrs und den Anschluß des neuen Pumpwerkes 
an dieses Rohr, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam 
und der Stadt Berlin Nr. 12 S. 235, ausgegeben am 22. März 1912. 
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 
und 1884 bis 1903 zu 2,10 J4) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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