Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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„Die Bahn soll in der Station Blankenburg an die Halber- 
stadt-Blankenburger Eisenbahn, in der Station Quedlinburg an die 
preußische Staatseisenbahn angeschlossen werden. Die Spurweite der 
Bahn soll 1/125 Meter betragen. Für ihren Bau und Betrieb sind 
die für Nebeneisenbahnen geltenden Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- 
und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 47) 
maßgebend.“ 
Artikel 2. 
Die übrigen Bestimmungen des Staatsvertrags vom 3. Juli 1905 bleiben 
unverändert. 
Artikel 3. 
Dieser Vertrag soll zweifach ausgefertigt und von den vertragschließenden 
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. 
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 10. Januar 1912. 
(L. S.) Hoff. (I. S.) F. W. R. Zimmermann. 
(L. S.) Goetsch. 
(L. S.) Dr. Rundnagel. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
— 
(Nr. 11184.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Hamburg wegen Herstellung einer Eisen- 
bahn von Ohlsdorf nach Poppenbüttel (Alstertalbahn). Vom 17. März 1912. 
S.#e Majestät der König von Preußen und der Hohe Senat der Freien und 
Hansestadt Hamburg haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung 
einer Eisenbahn von Ohlsdorf nach Poppenbüttel (Alstertalbahn) zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Wirklichen 
Geheimen Rat Alfred von Kiderlen-Waechter; 
der Hohe Senat der Freien und Hansestadt Hamburg: 
den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der 
Hansestädte am Königlich Preußischen Hofe, Dr. Karl Peter 
Klügmann, 
von denen, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, nachstehender Staatsvertrag 
abgeschlossen worden ist:
	        
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