Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Artikel 1. 
1. Die Königlich Preußische Regierung und der Senat der Freien und 
Hansestadt Hamburg werden eine Haupteisenbahn von Ohlsdorf nach Poppen- 
büttel (Alstertalbahn) zulassen und fördern. Insbesondere werden die Königlich 
Preußische Regierung unter den in Preußen üblichen Bedingungen und der Senat 
unter den im hamburgischen Staate üblichen Bedingungen die Konzession zum 
Bau und Betriebe der Bahn für die in dem jeweiligen Staatsgebiete gelegene 
Strecke an eine unter der Firma „Alstertalbahngesellschaft“ zu bildende Aktien- 
gesellschaft erteilen. Beide Konzessionen sollen tunlichst übereinstimmenden Wort- 
laut erhalten. 
2. Hamburg erklärt sich damit einverstanden, daß die Betriebsführung 
Preußen übertragen wird und daß der Betrieb der Bahn, falls und solange er 
Preußen überlassen wird, unter Oberaufsicht des Königlich Preußischen Ministers 
der öffentlichen Arbeiten geführt wird. 
Im übrigen behalten sich beide Regierungen ihre Genehmigung zur Betriebs- 
überlassung an einen anderen Unternehmer vor. 
Artikel 2. 
1. Die Bahn soll in Ohlsdorf mit der von der preußischen Staatseisen- 
bahnverwaltung betriebenen Eisenbahn Blankenese—-Ohlsdorf in unmittelbare 
Schienenverbindung gebracht und einheitlich betrieben werden. Als Endpunkt 
der Alstertalbahn ist Poppenbüttel vorgesehen. Vor Verlängerung und der An- 
schließung anderer Bahnen soll Hamburg gehört werden. 
2. Die Spurweite der zweigleisig für Personen= und Güterverkehr her- 
zustellenden Bahn soll 1,135 Meter betragen. Der Unternehmer soll verpflichtet 
werden, den erforderlichen Grund und Boden für ein drittes Gleis gleich von 
vornherein mitzuerwerben. 
3. Für den Bau und Betrieb der Alstertalbahn sind die Bestimmungen 
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 387) sowie die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Be- 
stimmungen maßgebend. 
Artikel 3. 
Der Personenzugbetrieb soll mit elektrischer Kraft in gleicher Weise wie 
auf der Eisenbahnstrecke Blankenese—Ohlsdorf erfolgen. 
Artikel 4. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Eisenbahn von Ohlsdorf nach 
Poppenbüttel muß längstens binnen drei Jahren, von dem Tage an gerechnet, 
an dem die Eisenbahngesellschaft in den Besitz der Konzession beider Regierungen 
gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über 
diese Frist hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft 
nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der zuständigen Eisenbahn- 
aufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die 
bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden. 
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