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Artikel 1.
1. Die Königlich Preußische Regierung und der Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg werden eine Haupteisenbahn von Ohlsdorf nach Poppen-
büttel (Alstertalbahn) zulassen und fördern. Insbesondere werden die Königlich
Preußische Regierung unter den in Preußen üblichen Bedingungen und der Senat
unter den im hamburgischen Staate üblichen Bedingungen die Konzession zum
Bau und Betriebe der Bahn für die in dem jeweiligen Staatsgebiete gelegene
Strecke an eine unter der Firma „Alstertalbahngesellschaft“ zu bildende Aktien-
gesellschaft erteilen. Beide Konzessionen sollen tunlichst übereinstimmenden Wort-
laut erhalten.
2. Hamburg erklärt sich damit einverstanden, daß die Betriebsführung
Preußen übertragen wird und daß der Betrieb der Bahn, falls und solange er
Preußen überlassen wird, unter Oberaufsicht des Königlich Preußischen Ministers
der öffentlichen Arbeiten geführt wird.
Im übrigen behalten sich beide Regierungen ihre Genehmigung zur Betriebs-
überlassung an einen anderen Unternehmer vor.
Artikel 2.
1. Die Bahn soll in Ohlsdorf mit der von der preußischen Staatseisen-
bahnverwaltung betriebenen Eisenbahn Blankenese—-Ohlsdorf in unmittelbare
Schienenverbindung gebracht und einheitlich betrieben werden. Als Endpunkt
der Alstertalbahn ist Poppenbüttel vorgesehen. Vor Verlängerung und der An-
schließung anderer Bahnen soll Hamburg gehört werden.
2. Die Spurweite der zweigleisig für Personen= und Güterverkehr her-
zustellenden Bahn soll 1,135 Meter betragen. Der Unternehmer soll verpflichtet
werden, den erforderlichen Grund und Boden für ein drittes Gleis gleich von
vornherein mitzuerwerben.
3. Für den Bau und Betrieb der Alstertalbahn sind die Bestimmungen
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichs-
Gesetzbl. S. 387) sowie die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Be-
stimmungen maßgebend.
Artikel 3.
Der Personenzugbetrieb soll mit elektrischer Kraft in gleicher Weise wie
auf der Eisenbahnstrecke Blankenese—Ohlsdorf erfolgen.
Artikel 4.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Eisenbahn von Ohlsdorf nach
Poppenbüttel muß längstens binnen drei Jahren, von dem Tage an gerechnet,
an dem die Eisenbahngesellschaft in den Besitz der Konzession beider Regierungen
gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über
diese Frist hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft
nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der zuständigen Eisenbahn-
aufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die
bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden.
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