Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Artikel 10. 
1. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
zuständigen Behörden nach Maßgabe der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
gehandhabt. Die in den beiden Staatsgebieten stationierten Bahnpolizeibeamten 
sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden zu ver- 
pflichten. 
2. Falls und solange die Königlich Preußische Staatseisenbahnverwaltung 
den Betrieb führt, wird durch deren Organe die Bahnpolizei auch auf der im 
hamburgischen Staatsgebiete gelegenen Strecke gehandhabt. 
3. Hamburg wird Vorsorge treffen, daß das Bahnpersonal in der Aus- 
übung der Bahnpolizei auf hamburgischem Gebiete von den dortigen Behörden 
die nötige Unterstützung erhält. 
Artikel 11. 
1. Bei Anstellung der mittleren und unteren Bediensteten finden die für 
Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern 
jeweilig geltenden Grundsätze Anwendung. « 
2. Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft 
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertrag- 
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben tunlichst 
Rücksicht zu nehmen. 
3. Die Angehörigen des einen Staates, die im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staatsange- 
hörigkeit, sind aber den Gesetzen und Behörden des Landes, in dem sie ihren 
Wohnsitz haben, unterworfen. 
Artikel 12. 
Der Post-, Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisen- 
bahngesellschaft den bereis erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 13. 
Für Kriegsbeschädigungen und Zerstörungen der Bahn im Gebiet eines 
der vertragschließenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im 
Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft 
einen Ersatz weder von diesen Staaten noch vom Reiche beanspruchen können. 
Artikel 14. 
1. Jede der beiden Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende 
Bahnstrecke der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze, insbesondere der 
Entrichtung einer Eisenbahnabgabe, zu unterziehen. Zu diesem Zwecke wird als 
Anlagekapital oder als Reinertrag der aus dem Verhältnisse der Länge der in 
jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke zur Länge der ganzen Bahn sich er-
	        
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