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keiten uͤber Rechtsansprüche, die durch das Landesrecht des Großherzogtums
Sachsen den Zusammenlegungsbehörden zur Entscheidung zugewiesen sind oder
noch zugewiesen werden, soll im Großherzogtume Sachsen künftig durch die für
den preußischen Regierungsbezirk Erfurt berufene Generalkommission, zur Zeit die
Königliche Generalkommission zu Merseburg, und die von ihr zu bestimmenden
Spezialkommissionen sowie durch das Königliche Oberlandeskulturgericht in Berlin
erfolgen.
Artikel 2.
Den nach Artikel 1 zuständigen Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-
behörden werden dieselben Befugnisse beigelegt, welche den Großherzoglichen Zu-
sammenlegungsbehörden in den Gesetzen des Großherzogtums, und zwar in dem
Gesetz über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April
1869 und in dem Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke vom
5. Mai 1869 nebst Nachträgen, eingeräumt sind, soweit nicht das zur Aus-
führung dieses Vertrags für das Großherzogtum Sachsen zu erlassende Gesetz
etwas anderes bestimmen wird.
In Ansehung der Aufsicht und der Disziplin gelten für die im Artikel 1
bezeichneten Königlich Preußischen Behörden und deren Beamte ausschließlich die
preußischen Gesetze und Verordnungen.
Artikel 3.
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden haben dem Groß-
herzoglichen Staatsministerium auf Verlangen über die Lage der einzelnen An-
gelegenheiten jederzeit Auskunft zu geben. ·
Soweit durch die Grundstückszusammenlegungen und die mit ihnen ver-
bundenen Ablösungen landespolizeiliche Interessen oder Interessen der Gemeinden
betroffen werden, haben sich die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden
mit den zuständigen Großherzoglich Sächsischen Verwaltungsbehörden, erforder-
lichenfalls mit dem Großherzoglichen Staatsministerium, unmittelbar ins Ein-
vernehmen zu setzen.
Weisungen, die das Großherzogliche Staatsministerium zur Wahrung der
vorbezeichneten Interessen für erforderlich erachtet, werden durch Vermittelung des
Königlich Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erteilt.
Artikel 4.
In den aus dem Großherzogtume Sachsen erwachsenden Zusammenlegungs-
und Ablösungssachen, insbesondere auch auf das Verfahren der Königlich
Preußischen Behörden, finden, soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt
ist, die landesrechtlichen Vorschriften des Großherzogtums Sachsen Anwendung.
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren oder letztinstanzlich ergehenden Ent-
scheidungen der Königlich Preußischen Behörden werden unter der Formel erlassen: