Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Nr. 11189.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die anderweite Regelung der Rangverhältnisse 
der Staatswerksdirektoren und der Stellvertreter der Vorsitzenden der Berg- 
N werksdirektionen. Vom 29. März 1912. 
achdem die Verwaltung der Staatsbergwerke im wesentlichen der oberen 
Leitung durch die Oberbergämter entzogen und dem Minister für Handel und 
Gewerbe unmittelbar unterstellt ist, bestimme Ich auf den Bericht des Staats- 
ministeriums vom 20. März d. J. folgendes: 
1. Die ständigen Vertreter der Vorsitzenden der Bergwerksdirektionen werden der 
Klasse der Oberbergräte (mit dem Stellenrange der Räte 4. Klasse) zugeteilt. 
2. Die obere Hälfte aller im Bereiche der Berg-, Hütten= und Salinenwerke 
vorhandenen Direktoren der Staatswerke kann, sofern diese Beamten 
mindestens ein fünfzehnjähriges Dienstalter von der Ernennung zum Berg- 
assessor ab besitzen und wenigstens drei Jahre hindurch die etatsmäßige Stelle 
eines Werksdirektors bekleidet haben, Mir für die Ernennung zum Oberbergrat 
(mit dem Stellenrange der Räte 4. Klasse) vorgeschlagen werden. 
3. Ohne die Beschränkung auf die obere Hälfte können die Werksdirektoren zu dieser 
Auszeichnung vorgeschlagen werden, wenn sie bei mindestens fünfzehnjährigem 
Assessordienstalter sechs Jahre als Werksdirektor angestellt gewesen sind. 
Achilleion, den 29. März 1912. 
  
Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
An das Staatsministerium. 
  
  
(Nr. 11190.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Marienberg und Wallmerod. Vom 
18. April 1912. 
Auf Grund des Artikel 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der 
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 
1899 (Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung 
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist 
von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Marienberg gehörige Gemeinde Hahn und 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde Molsberg 
am 15. Mai 1912 beginnen soll. 
Berlin, den 18. April 1912. 
Der Justizminister. 
Beseler. 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Eachregister (1806 bis 1883 zu 6,32% M 
umd 1884 bis 1903 zu 2,40 4 sind an die Postanftalten zu richten.
	        
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