Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

— 65 — 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende Erklärungen 
aufgenommen worden, die mit der Ratifikation des Vertrags als mitgenehmigt 
gelten und mit den Vereinbarungen des Vertrags selbst gleichverbindliche Kraft 
haben sollen: 
Zu Artikel 2 Ziffer 4 des Vertrags. 
Es wird bemerkt, daß das Reichs-Eisenbahnamt im Einvernehmen mit dem 
Königlich Preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten eine Reihe von Abweichungen 
von der Eisenbahn-Bau-- und Betriebsordnung zugelassen hat. 
Zu Artikel 2 JZiffer 5 des Vertrags. 
Preußen erkennt an, daß die in dem anliegenden Plane enthaltene Linien= 
führung, insbesondere die Zahl und Lage der Stationen, den Anforderungen ent- 
sprechen, die es auf Grund der Ziffer 5 Satz 1 des Artikel 2 gestellt hat Weitere An- 
forderungen wird es auf Grund dieser Bestimmung beim Baue der Bahn nicht stellen. 
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen Ausfer- 
tigungen des Vertrags sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet und 
untersiegelt worden, und es haben die Bevollmächtigten der Königlich Preußischen 
Staatsregierung und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg je eine 
Ausfertigung des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegengenommen. 
So geschehen zu Berlin, den 17. März 1912. 
(L. S.) v. Kiderlen-Woaechter. (I. S.) Klügmann. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag und das dazu gehörige Schlußprotokoll sind 
ratifiziert worden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat in Berlin 
stattgefunden. 
  
  
Rediglert im Burean des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Dreußischen Gesesammlung und auf die Ha###-Sachregster (1806 bis 1883 z 6,25 .K 
und 1384 bis 1903 zu 2,104) sind an die Postanstalten zu richten. 
Gesehsammlung 1912. (Nr. 11199.) 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.