Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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nossen richten, durch die im & 227 Abs. 1 bezeichneten Zwangsmittel durchzusetzen. 
Der 6 227 Löl. 2 ist anzuwenden. 
(t) Die Anordnungen und Beschlüsse der Deichverwaltungsbehörden können 
nach § 308 Abs. 2, 3 angefochten werden, wenn nicht durch dieses Gesetz der 
Rechtsweg oder das Verwaltungsstreitverfahren zugelassen oder durch die Satzung 
das schiedsgerichtliche Verfahren vorgeschrieben ist. 
%8310. 
Die zur Hestellng und Unterhaltung der Deiche und der dazu 
ehörenden Sicherungs-, Entwässerungs= und Bewässerungsanlagen erforderlichen 
Belräge und Leistungen sind nach dem in der Satzung zu bestimmenden Maß- 
stabe von allen zum Deichverbande gehörenden Grundstücken aufzubringen (Deich- 
pflicht), auch wenn diese sonst von den öffentlichen Lasten befreit oder dabei be- 
vorrechtet sind Als Verteilungsmaßstab ist in der Regel das Verhältnis des 
abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vorteils anzunehmen; aus 
6él onderen Gründen kann jedoch ein anderer Maßstab zugelassen werden. 
() Eine Befreiung von der Deichpflicht kann nicht erworben werden. 
() Die Deichpflicht ist eine öffentlichrechtliche Verpflichtung. Der 8 223 
und der §9 224 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 sind anzuwenden. 
() Auf die Heranziehung und Veranlagung zur Deichpflicht ist der § 226 
Abs. 2, 3 anzuwenden. 
/%31I. 
)Die Eigentümer der zum Deichverbande gehörenden Grundstücke und 
der Vorländer sind verpflichtet, dem Deichverbande die zu den Deichanlagen er- 
forderlichen Grundstücke gegen Entschädigung abzutreten. 
() Grenzen und Größe der abzutretenden Grundstücke, die vom Verbande 
zur Verhütung nachteiliger Wirkungen herzustellenden Sicherungsanlagen und die 
zu leistende Entschädigung werden durch Beschluß des Deichvorstandes festgestellt. 
Mit der Rechtskraft des Teiles des Beschlusses, durch den über die Verpflichtung 
zur Abtretung entschiedet wird, geht das Eigentum an den abzutretenden Grund- 
stücken auf den Deichverband über. 
(3) Soweit der Beschluß über die Entschädigung entscheidet, kann binnen 
drei Monaten der Rechtsweg beschritten werden, wenn nicht durch die Satzung 
die Entscheidung einem Schiedsgericht übertragen ist. Die Frist beginnt mit 
dem im Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkte. Soweit Eigentümer von Vor- 
ländern eine Entschädigung beanspruchen können, kann die Entscheidung darüber 
nicht durch die Satzung einem Schiedsgericht übertragen werden. 
() Im übrigen sind die §§#8#7 bis 14, 16, 17, 33, 36 bis 39, 45 
bis 49 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) ent- 
sprechend anzuwenden. 
(6s) Auf die zu den Deichen gehörenden Entwässerungs- und Bewässerungs- 
anlagen ist der 9§ 222 anzuwenden. 
 
	        
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