Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

—  142  —

()  Im  übrigen  sind  auf  die  Auflösung  und  Liquidation  des  Deichverbandes
  die  §§  279  bis  282  entsprechend  anzuwenden.

317.
Neben  den  9§8  294  bis  316  sind  die  &§  208,  209,  211,  215,  216,  221,
der  §  229  Abs.  1,  die  9§  230  bis  234,  236,  237),  239  bis  244,  der  8  275
Abs.  1,  3  und  die  9§  276,  277  auf  Deichverbände  entsprechend  anzuwenden.

318.

()  Auf  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bestehenden  Deichverbände
sind  die  Vorschriften  anzuwenden,  die  für  die  nach  diesem  Gesetze  gebildeten
Deichverbände  gelten.

(2)  Jedoch  bleiben  abweichende  Bestimmungen  der  bisherigen  Satzungen
in  Kraft,  soweit  die  im  Abs.  1  für  anwendbar  erklärten  Vorschriften  durch  die
Satzung  geändert  werden  können  oder  auf  die  Satzung  verweisen.

Sechster  Titel.
Deiche,  die  zu  keinem  Deichverbande  gehören.

319.

Ist  ein  schon  vorhandener,  zum  Schutze  der  Lendereien  mehrerer
Eigentümer  dienender  Deich,  der  zu  keinem  Deichverbande  gehört,  ganz  oder  teilweise
  verfallen  oder  durch  Naturgewalt  oder  fremdes  Eingreifen  zerstört,  so  kann
bei  Deichen  an  Wasserläufen  erster  Ordnung  und  bei  Seedeichen  der  Bezirksausschuß,
  sonst  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  auf  Antrag  eines  Beteiligten  und,
wenn  aus  der  Nichterhaltung  des  Deiches  eine  gemeine  Gefahr  entsteht,  auch
ohne  Antrag  den  Unterhaltungspflichtigen  durch  Beschluß  für  verpflichtet  erklären,
den  Deich  bis  zu  derjenigen  Höhe  und  Stärke  wiederherzustellen,  die  er  früher
gehabt  hat.

()  In  gleicher  Weise  kann  bei  solchen  Deichen  dem  Unterhaltungspflichtigen
  die  Vornahme  derjenigen  Maßregeln  aufgegeben  werden,  welche  erforderlich
sind,  um  die  Erhaltung  der  Deiche  in  ihrem  bisherigen  Umfang  und  Zustande
u  sichern.

G)  Ist  es  ungewiß  oder  streitig,  wer  zur  Unterhaltung  des  Deiches  verpflichtet
  ist,  so  können  die  Leistungen  vorläufig  von  dem  gefordert  werden,  der
ihn  bisher  unterbalten  hat,  oder,  wenn  dieser  nicht  leistungsfähig  ist,  von  dem
Eigentümern  derienigen  Grundstücke,  die  nach  dem  Ermessen  der  Behäörde  durchden
  Deich  geschützt  werden.  Das  letztere  gilt  auch,  wenn  der  Verpflichtete  nicht
leistungsfähig  ist.  Ist  die  Heranziehung  der  Eigentümer  nicht  so  schnell  möglich,
wie  die  Dringlichkeit  des  Falles  es  erfordert,  so  hat  die  Gemeinde  (der  Gutsbezirk),
  in  deren  Bezirk  der  Deich  gelegen  ist,  auf  Erfordern  die  Kosten  der
Unterhaltung  oder  Wiederherstellung  des  Deiches  vorzuschießen.  Sind  mehrere