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Gemeinden (Gutsbezirke) beteiligt, so sind die vorzuschießenden Kosten auf diese
angemessen zu verteilen.
() Gegen den Beschluß des Bezirks= (Kreis= [Stadt-) Ausschusses ist
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Do-
mänen und Forsten zulässig.
()) Bei Beschlüssen des Bezirksausschusses trifft der Regierungspräsident,
bei Beschlüssen des Kreis= (Stadt-) Ausschusses der Landrat (die Ortspolizeibe-
hörde) die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen.
(6) Die nach Abs. 1 bis 3 zur Unterhaltung oder Wiederherstellung der
Deiche geforderten Beiträge und Leistungen sind öffentliche Lasten.
'*320.
Den zur Unterhaltung oder Wiederherstellung eines Deiches vorläufig
Herangezogenen (§ 319 Abs. 3) bleibt vorbehalten, ihre Ansprüche auf Erstattung
ihrer Beiträge oder des Wertes ihrer Leistungen im Rechtswege gegen den Unter-
haltungspflichtigen geltend zu machen.
321.
() Wird die Baulast vorläufig geregelt, so ist zur Regelung der künftigen
Leistungen die Bildung eines Deichverbandes herbeizuführen, es sei denn, daß
durch Anerkenntnis oder im Rechtsweg ein leistungsfähiger Verpflichteter er-
mittelt ist.
(i) Lehnen die Beteiligten die Bildung eines Deichverbandes ab und ist
sie nicht zur Abwendung gemeiner Gefahr erforderlich, so kann die fernere Er-
haltung des Deiches nicht mehr verlangt werden.
5322.
Der 8 307 Abs. 2 bis 5 ist auf Deiche, die zu keinem Deichverbande ge-
hören, entsprechend anzuwenden.
Siebenter Titel.
Besondere Vorschriften für die Drovinzen Sannover und Schleswig-Solstein.
323.
)) Die Vorschriften des zweiten, fünften und sechsten Titels dieses Ab-
schnitts gelten nicht:
1. in den Schleswig-Holsteinischen Marschdistrikten, soweit das Patent vom
29. Januar 1800 und das allgemeine Deichreglement vom 6. April 1803
Platz greifen;
2. in den Herzogtümern Bremen und Verden, soweit die Deichordnung
vom 29. Juli 1743 Anwendung findet, doch gelten die Vorschriften
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