Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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6) Die Vorschrift des §& 12 Kapitel IV der Bremischen Deichordnung 
wird aufgehoben, soweit sie die Moorländereien von der ordentlichen Deichlast befreit. 
326. 
G)Mehrere Deichverbände, die ein gemeinschaftliches Interesse an der Er- 
haltung ihrer Deiche, an der Neuanlegung von Deichen oder an der Herstellung, 
Erweiterung oder Unterhaltung von Sicherungs-, Entwässerungs= oder Bewässe- 
rungsanlagen haben, können beschließen, sich zu einem gemeinschaftlichen Deich- 
verband, unter Auflösung der einzelnen Verbände oder ohne deren Auflösung, 
zu vereinigen, wenn dadurch eine angemessenere Aufsicht zu erzielen ist. Der § 298 
Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden. 
C) Dasselbe gilt für Siel-(Wasserlösungs-) Verbände, die ganz oder über- 
wiegend dem örtlichen Bereich eines und desselben Deichverbandes angehören, 
und für nicht demselben Deichverband angehörende Verbände solcher Art, die in 
wasserwirtschaftlicher Beziehung gemeinsame Interessen haben. 
(s) Der § 325 Abs. 3 ist anzuwenden. 
6327. 
Eine Befreiung von der Deich= und Sielpflicht findet nicht statt, soweit 
sie nicht auf dem bestehenden Beitragsfuß oder der geltenden Art der Lastenver- 
teilung beruht. 
328. 
Fehlt es an Vorschriften über die Bildung neuer Deichverbände oder an 
gesetzlichen Bestimmungen und rechtsverbindlichem Herkommen über die Ver- 
pflichtung der Eigentümer eingedeichter Grundsticke und Vorländer zu deren Ab- 
tretung oder zur Gestattung vorübergehender Benutzung ihres Grundeigentums 
für die Deichzwecke, so gelten die hierauf bezüglichen Bestimmungen des fünften 
Titels dieses Abschnitts. 
329. 
ÜSoweit in den im §9 323 bezeichneten Gebietsteilen die örtliche Deich- 
polizei & 307 Abs. 1) dem Deich= oder Sielvorsteher oder einem anderen Mit- 
gliede der Deich= oder Sielverwaltungsbehörde zusteht, erstreckt sie sich auch auf 
die Wasserläufe, die von einem Deich= oder Sielverbande zu unterhalten sind 
oder der Aufsicht einer Deich= oder Sielverwaltungsbehörde unterstehen. 
) Auf die Durchsetzung und die Anfechtung der zum Schutze der Deiche 
und der im §# 306 bezeichneten Anlagen eines Deich= und Sielverbandes ge- 
troffenen polizeilichen Verfügungen ist § 308 anzuwenden. 
Fünfter Abschnitt. 
Zwangerechte. 
330. 
Kann der Eigentümer eines Grundstücks das oberirdisch außerhalb eines 
Wasserlaufs abfließende Wasser durch Anlagen auf seinem Grund und Boden
	        
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