Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Soweit ein Kreis leistungsunfähig ist, treten an seine Stelle Staat und 
Provinz zu gleichen Teilen. Uber das Maß der Leistungsfähigkeit entscheidet 
mangels Verständigung zwischen dem Kreise einerseits sowie dem Staate und 
der Provinz andererseits endgültig der Bezirksausschuß. 
Die Kreise und die Provinz können zur Deckung der ihnen hiernach er- 
wachsenden Kosten auch von den bei der Zusammenlegung nicht unmittelbar 
Beteiligten, denen durch die Veranstaltung besondere Vorteile erwachsen, Beiträge 
erheben oder ihnen eine Mehrbelastung auferlegen. Die Vorschriften der §# 5, 
10, 19, 24, 27, 30 des Kreis= und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 
1906 (Gesetzsamml. S. 159) finden hierauf Anwendung. 
Zur Deckung der hiernach dem Staate zur Last fallenden Kosten ist durch 
den Staatshaushalt ein übertragbarer Dispositionsfonds bereitzustellen. 
13. 
Erfolgt die forstmäßige Bewirtschaftung durch einen anderen Kommunal= 
verband als die Provinz oder durch eine Genossenschaft gemäß § 10, so unter- 
stehen diese der Aufsicht des Regierungspräsidenten hinsichtlich des Forstbetriebs 
und der Benutzung des Waldes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, 
die in der Rheinprovinz für die Holzungen der Gemeinden gelten. 
14. 
Nach beendigtem Zusammenlegungsverfahren können durch den Regierungs- 
präsidenten einzelne Grundstücke von der auf Grund des § 8 festgesetzten Be- 
schränkung befreit werden. Grundstücke, die dem Aufforstungszwang unterliegen, 
sind durch den Regierungspräsidenten mit der gemäß 9 10 gebildeten Genossen- 
schaft zu vereinigen, sobald ihre dauernde forstmäßige Bewirtschaftung nicht mehr 
gesichert ist. Gegen eine derartige Anordnung steht dem Grundstückseigentümer 
und der Genossenschaft binnen vier Wochen nach ihrer Zustellung die Beschwerde 
an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu. 
15. 
Die in diesem Gesetze dem Kreisausschuß übertragenen Geschäfte werden 
in Stadtkreisen im Falle des § 2 Abs. 1 von der Stadtverordnetenversammlung, 
im Falle des §9 5 Abs. 2, 3 vom Bürgermeister im Einvernehmen mit der Stadt- 
verordnetenversammlung, im übrigen vom Bürgermeister wahrgenommen. 
Artikel VII. 
In den Kreisen Dinslaken, Duisburg, Essen Land, Essen Stadt, Mülheim 
a. Ruhr, Oberhausen und Rees werden die bisher von der Generalkommission 
in Münster verwalteten Geschäfte fortan von der Generalkommission in Düseel- 
dorf wahrgenommen. Zur Entscheidung von Beschwerden gegen Beschlüsse der 
in diesen Kreisen gebildeten Anerbenkommissionen (§ 9 des Gesetzes, betreffend das
	        
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