Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen und in den Kreisen Rees, 
Essen Land, Essen Stadt, Duisburg, Ruhrort und Mülheim a. Ruhr, vom 
2. Juli 1898, Gesetzsamml. S. 139) wird bei der Generalkommission in Düssel= 
dorf eine Berufungskommission gebildet. Diese besteht aus zwei von dem Minister 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bestellten Mitgliedern der General- 
kommission in Düsseldorf, von denen das eine den Vorsitz führt, und aus drei 
von der Landwirtschaftskammer für die Rheinprovinz gewählten Sachverständigen. 
Artikel VIII. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1913 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1913. 
(# S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
  
  
Redigiert im Bureau deß Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1833 zu 6,25 
und 1884 bis 1903 zu 2,10 K) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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