Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Wilhelm Sprengell, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider; 
Seine Hoheit der Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg, 
Regent des Herzogtums Braunschweig: 
Höchstihren Finanzpräsidenten Dr. Rudolf Zimmermann, 
Höchstihren Geheimen Baurat Karl Breust, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn von 
Celle nach Braunschweig für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetz- 
liche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres 
Staatsgebiets. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden 
Fahrzeuge einschließlich der Dampfwagen lediglich der Königlich Preußischen 
Regierung zustehen, die indes bezüglich der Führung der Bahn und der An- 
legung von Stationen in dem braunschweigischen Staatsgebiet etwaige besondere 
Wünsche der Herzoglichen Regierung tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt 
die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese 
die Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vor- 
flutonlagen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der 
Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses 
die Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher Wege, welche die geplante 
Eisenbahn kreuzen, von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung angeordnet 
oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung der- 
artiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden; die Herzogliche Regierung 
verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der 
Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung 
ein Kostenaufwand erwächst. " 
  
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/135 m zwischen den Schienen betragen. 
Die Bahn wird vorläufig nur eingleisig ausgeführt werden. Die Königlich 
Preußische Regierung ist berechtigt, die Bahn nach den Bestimmungen der 
50“
	        
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