Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 323 — 
826. 
Fallen Beiträge bei der Einziehung aus, so können sie in einer Nachtrags- 
liste auf die Genossen verteilt werden, sofern nicht der ausgefallene Betrag dem 
nächsten Jahresbeitrage zugerechnet wird. Werden schon gezahlte Beiträge infolge 
der Berufung abgesetzt, so sind sie zu erstatten und gleichfalls in einer Nach- 
tragsliste auf die Genossen zu verteilen oder von dem nächsten Jahresbeitrag ab- 
urechnen. 
zurech Werden im Laufe eines Veranlagungszeitraums Anlagen oder Unter- 
nehmungen der im §9 1 bezeichneten Art neu hergestellt oder wesentlich geändert, 
so können sie in einer Nachtragsliste veranlagt werden. Für die Aufstellung und 
Festsetzung einer Nachtragsliste sowie ihre Anfechtung gelten die gleichen Be- 
stimmungen wie für die Beitragsliste. 
827. 
Die Beitragsliste ist in regelmäßigen, durch die Genossenschaftsversammlung 
zu bestimmenden Zwischenräumen aufzustellen. 
IV. Berufungsausschuß. 
&28. 
Gegen die Veranlagung steht den Genossen, soweit sie Einspruch (§ 20 
Abs. 2) erhoben haben oder durch die Berichtigung der Beitragsliste (6 21) be- 
troffen sind, binnen einer Frist von vier Wochen die Berufung zu. Die Be- 
rufungsfrist beginnt mit dem Tage der Zustellung der Mitteilung über die Bei- 
träge (6§ 23, 26). 
Die Verpflichtung, die Beiträge zu zahlen, wird durch die Berufung nicht 
berührt. 
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Genossenschaft entscheidet der 
Bezirksausschuß im Verwaltungsstreitverfahren; jedoch werden Streitigkeiten 
darüber, ob Triebwerksbesitzer nach § 17 zu den Genossenschaftslasten heran- 
gezogen werden können, vom Berufungsausschuß entschieden. 
  
829. 
Der Berufungsausschuß besteht aus: 
1. einem von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Staatsbeamten als 
Vorsitzendem; 
2. einem von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden bautechnischen Staats- 
beamten; 
3. drei von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Sachverständigen, 
von denen mindestens einer Sachverständiger für Triebwerksangelegen- 
heiten sein muß; sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes und auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.