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826.
Fallen Beiträge bei der Einziehung aus, so können sie in einer Nachtrags-
liste auf die Genossen verteilt werden, sofern nicht der ausgefallene Betrag dem
nächsten Jahresbeitrage zugerechnet wird. Werden schon gezahlte Beiträge infolge
der Berufung abgesetzt, so sind sie zu erstatten und gleichfalls in einer Nach-
tragsliste auf die Genossen zu verteilen oder von dem nächsten Jahresbeitrag ab-
urechnen.
zurech Werden im Laufe eines Veranlagungszeitraums Anlagen oder Unter-
nehmungen der im §9 1 bezeichneten Art neu hergestellt oder wesentlich geändert,
so können sie in einer Nachtragsliste veranlagt werden. Für die Aufstellung und
Festsetzung einer Nachtragsliste sowie ihre Anfechtung gelten die gleichen Be-
stimmungen wie für die Beitragsliste.
827.
Die Beitragsliste ist in regelmäßigen, durch die Genossenschaftsversammlung
zu bestimmenden Zwischenräumen aufzustellen.
IV. Berufungsausschuß.
&28.
Gegen die Veranlagung steht den Genossen, soweit sie Einspruch (§ 20
Abs. 2) erhoben haben oder durch die Berichtigung der Beitragsliste (6 21) be-
troffen sind, binnen einer Frist von vier Wochen die Berufung zu. Die Be-
rufungsfrist beginnt mit dem Tage der Zustellung der Mitteilung über die Bei-
träge (6§ 23, 26).
Die Verpflichtung, die Beiträge zu zahlen, wird durch die Berufung nicht
berührt.
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Genossenschaft entscheidet der
Bezirksausschuß im Verwaltungsstreitverfahren; jedoch werden Streitigkeiten
darüber, ob Triebwerksbesitzer nach § 17 zu den Genossenschaftslasten heran-
gezogen werden können, vom Berufungsausschuß entschieden.
829.
Der Berufungsausschuß besteht aus:
1. einem von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Staatsbeamten als
Vorsitzendem;
2. einem von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden bautechnischen Staats-
beamten;
3. drei von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Sachverständigen,
von denen mindestens einer Sachverständiger für Triebwerksangelegen-
heiten sein muß; sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes und auch