Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

14.  147

Schlußbestimmungen.
8  46.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  die  Vergebung  von  Arbeiten  und
Lieferungen  zu  Zwecken  der  Heeresverwaltung  und  auf  die  Erwerbungen  im  Bank-,  Börsenund
  Marktverkehr.  Ebenso  finden  die  Vorschriften  keine  Anwendung  auf  Arbeiten,  die  im
Eigenbetriebe  des  Staates  ausgeführt  werden  und  auf  Lieferungen,  die  von  staatlichen  Verwaltungen
  und  Stellen  aneinander  erfolgen.

 

Aulage.
Allgemeine  Vertragsbedingungen

für

die  Musfültrung  staatlicher  Arbeiten  und  Lieferungen  für  Zauzmecke.

 

§  1.  Gegenstand
4  ·  »  »  des  Vertrags.
Art  und  Umfang  der  dem  Unternehmer  obliegenden  Arbeiten  und  Lieferungen  bestimmen

sich  nach  den  Leistungsverzeichnissen  oder  Kostenvoranschlägen,  den  besonderen  Bedingungen,
Zeichnungen  und  sonstigen  Vertragsgrundlagen.

Die  Behörde  ist  berechtigt,  Abänderungen  der  Bauentwürfe  anzuordnen.  Arbeiten  und
Lieferungen  anderer  Art  als  die  in  den  Vertragsgrundlagen  vorgesehenen  können  dem  Unternehmer
  nur  mit  seiner  Zustimmung  übertragen  werden,  es  sei  denn,  daß  eine  Trennung
von  den  übrigen  Arbeiten  nicht  möglich  oder  ohne  wesentliche  Störung  des  Betriebs  nicht
durchführbar  wäre.

8  2.  Berechnung
Die  dem  Unternehmer  zukommende  Vergütung  wird  nach  den  wirklich  geleisteten  der  Vergütung.
Arbeiten  oder  Lieferungen  unter  Zugrundelegung  der  vertragsmäßigen  Einheitspreise  berechnet.
Die  Vergütung  für  Taglohnarbeiten  erfolgt  nach  den  vertragsmäßig  vereinbarten
Lohnsätzen.
83.  Vergütung  für
Die  vereinbarten  Preise  umfassen,  sofern  nicht  im  Vertrag  anders  bestimmt  ist,  auch  tesseben
die  Vergütung  für  die  zur  planmäßigen  Ausführung  der  Arbeiten  oder  Lieferungen  gehörenden
  Nebenleistungen,  insbesondere  für  die  Stellung  von  Werkzeugen,  Geräten  und

Rüstungen,  für  die  Abführung  des  Tagwassers  aus  den  Baugruben,  für  die  Herstellung
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