Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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g.  15.

Die  Verwaltung  der  Genossenschaftskasse  ist  vom  Vorstande  einem  Rendanten
  zu  uͤbertragen.

Der  Vorstand  ertheilt  demfelben  eine  Instruktion  und  bestimmt  seine  Besoldung,
  sowie  die  von  ihm  zu  bestellende  Kaution.

g.  16.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  Verfabren  bei
über  das  Eigenthum  von  Grundstäcken,  über  die  Zusüändigkeit  oder  den  Umfang  Srigeeiten
von  Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  oder  über  besondere,  auf  Genossenspeziellen
  Rechtstikeln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  ent=  shafl.
stehen,  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  oder  die  vorgeblichen  Beeinträchligungen  eines  Mitgliedes  betreffenden
Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  insofern  nicht  einzelne
  Gegenstände  in  diesem  Statute  ausdrücklich  an  eine  andere  Behörde  gewiesen
  sind.  .Z

Gegen  die  Eutscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs

an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Direktor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Königlichen  Kommissarius  (G.  19.)
als  Vorsltzenden  und  zwei  Beisitzern.  Dasselbe  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  slatt;  der  unterliegende  Theil  #rägt
die  Kosten.

Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  vom  Vorstande
auf  drei  Jahre  gewahlt.

Waählbar  ist  jeder  Inlander,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnsitzes  zu
den  öffentlichen  Aemtern  wählbar  und  nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  ist.

K.  17.

Die  Art  und  Dauer  der  Bewässerung  muß  so  eingerichtet  werden,  daß  Verbältn
dem  Speisekanal  der  zum  Betriebe  der  Schiffahrt  auf  dem  Bromberger  Kanale  Wt1
erforderliche  Wasserzufluß  nach  dem  von  der  Kanalinspektion  anzugebenden  Be-  vr  ben  öffentdürfniß
  unter  Beachtung  der  von  letzterer  zu  berücksichtigenden  bisherigen  Rechte  g1  I
der  Mühlen  zugeführt  und  die  Flößerei  auf  der  Netze  und  dem  Richtgraben  faer  lrs

wie  bisher  getrieben  werden  kann.  NN3.

Die  Ausführung  dieser  Bestimmung  wird  durch  die  von  der  Regierung  den
(Nr.  4867.)  25*  zu