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Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird bei dem Oberschiedsgericht angebracht.
11 Satz 2 gilt entsprechend. 16
15.
Die Rechtsmittelschriften müssen entweder von dem Beteiligten selbst oder
von seinem gesetzlichen Vertreter oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnet
sein. Das Gleiche gilt für die übrigen Schriftsätze.
Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder
Verschwägerte der aufsteigenden Linie und volljährige Verwandte oder Ver-
schwägerte der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis der Vollmacht
zur Vertretung zugelassen werden. Dasselbe gilt von den im § 29 Abt. 2
bezeichneten Personen; indessen ist diesen die Nachbringung einer schriftlichen
Vollmacht aufzugeben. Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich gelten
lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteitt oder wenn sie die Prozeß-
führung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Die Prozeßfähigkeit einer Partei, die Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen
Vertreters und die Vollmachten sind von Amts wegen zu prüfen.
16.
Für nicht prozeßfähige Parteien ohne gesetzlichen Vertreter hat der Vor-
sitzende die Bestellung eines solchen (Vormundes oder Pflegers) zu veranlassen.
Bis zu dessen Eintritt kann der Vorsitzende der Partei für das Verfahren einen
besonderen Vertreter bestellen. Diesem stehen in dem Verfahren alle Parteirechte
außer der Empfangnahme von Zahlungen zu.
Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist auch zulässig, wenn der
Aufenthaltsort der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters unbekannt oder vom
Sitze des Oberschiedsgerichts weit entfernt ist.
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören.
Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außergerichtliche Kosten.
17.
Der Tag des Einganges der Rechtsmittelschrift ist sofort auf der Urschrift
und der Abschrift zu vermerken. Fehlt die Abschrift (& 13 Satz 2, 3), so hat
sie das Oberschiedsgericht anzufertigen und den Vermerk des Einganges auf sie
zu übertragen. Die Kosten können von dem Antragsteller eingezogen werden.
Das Oberschiedsgericht teilt der Gegenpartei die Abschrift der Rechtsmittel-
schrift mit dem Anheimgeben mit, binnen einer bestimmten Frist, die in der
Regel nicht über zwei Wochen zu bemessen ist, eine Gegenschrift einzureichen.
Dabei ist zu vermerken, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn
die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht. Die Frist kann auf Antrag
verlängert werden.
Der Gegenschrift und etwaigen weiteren Schriftsätzen sind für die Gegen-
partei die erforderlichen Abschriften beizufügen. Ist eine Abschrift der Gegenschrift
nicht eingereicht, so fordert sie das Oberschiedsgericht nachträglich ein oder fertigt
sie selbst an. Das Gleiche gilt von weiteren Schriftsätzen, falls sie neue und
wesentliche Anführungen enthalten. Dabei ist Abs. 1 Satz 3 anzuwenden.