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Preußische Gesetzsammlung
— NM. 4. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Reiselosten der Veterinärbeamten, S. 18. — Allerhöchster Erlaß,
betreffend den Rang der Veterinärbeamten, S. 16.
(Nr. 11254.) Verordnung, betreffend die Reisekosten der Veterinärbeamten. Vom 15. Ja-
nuar 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.,
verordnen auf Grund des # 17 des Gesetzes, betreffend die Reisekosten der Staats-
beamten, vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150) unter Aufhebung des §& 1
der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Veterinärbeamten,
vom 25. Juni 1905 (Gesetzsamml. S. 250), was foldgt:
⅜ 1.
Bei Dienstreisen innerhalb ihrer Amtsbezirke erhalten die Kreistierärzte
(Bezirkstierärzte in den Hohenzollernschen Landen):
1. an Tagegeldern 12 Mark.
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet,
so wird ein ermäßigtes Tagegeld von 9 Mark gewährt.
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie inner-
halb 24 Stunden beendet, so wird der Betrag von 18 Mark gewährt.
2. an Fahrkosten einschließlich der Vergütung für Zugang und Abgang
diejenigen Beträge, die nach dem Ghete, betreffend die Reisekosten der
Staatsbeamten, vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150) den Be-
amten der fünften Rangklasse zustehen.
2.
Die Vorschriften des § 1 sind auch auf die Dienstreisen der Professoren
der Tierärztlichen Hochschulen sowie der Regierungs= und Veterinärräte anzu-
wenden, soweit ihnen die Wahrnehmung der kreistierärztlichen Geschäfte für
einen bestimmten Bezirk übertragen worden ist.
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11254—11255.) 4
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1913.