Object: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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de Urkunde die bleibende Grundlage der Ein- 
richtung und Verfassung Unserer Akademie 
der bildenden Künste seyn; und Wir verord- 
nen zu dem Ende, wie folgt: 
I. Zweck der Akademie der bil- 
denden Künste. 
Die Akademie der bildenden Künste, wel- 
che dem Gesamtstaate angehört, und als 
eine Zentral-Anstalt ibren Siz in der Haupt- 
und Nesidenzstadt baben muß, ist von Uns 
in der doppelten Absicht errichtet: einmal die 
Erhaltung und Fortpflanzung der Künste, 
welche nur durch lebendige, ja personliche 
Ueberlieferung möglich ist, zu sichern; so- 
dann den Künsten ein öffentliches Daseyn, 
eine Beziehung auf die Nation und den 
Staat selbst zu geben, wodurch sie säbig 
werden, ibrerseits vortheilbaft auf das Gan- 
ze zurückzuwirken, den Sinn für Schoͤnbeit 
und den Geschmack an edleren Formen allge- 
mein zu verbreiten. 
Ungeachtet der Verbindung dieser Zwecke 
und der daraus folgenden doppelten Ansicht 
der Akademie als einer Lehr= und Bil= 
dungs-Anstale, und als einer Kunst= 
Verbindung oder Gesellschaft, soll je- 
doch der erste Zweck immer als der wichtigste 
und vornehmste betrachtet werden. 
II. Umfang des in der Akademie 
zu ertbeilenden Unterrichts. 
Der Unterrichte in der Akademie der bilden- 
den Künste soll seinem Umfange nach allge- 
mein seyn, und alle Zweige der bildenden 
Kunst umfassen; dem Geiste nach aber auf 
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die Erlernung der Künste im böchsten und 
strengsten Sinne geben. 
Die Akademie als tehr-Anstalt zerfille 
daber in vier Hauptschulen in 
eine der Mahlerei 
— — Bildhauerkunst 
— — Baukunst 
— — Kupferstecherkunst. 
In der ersten bildet die Schule der land- 
schaft-Mahlerei eine eigene Unterabtbeilung. 
III. Art des Unterrichte. 
Wir fodern von der Akademie der bilden- 
den Künste nicht die Bildung von Gelehr= 
ten, sondern von tüchtigen ausübenden Künst- 
lern, welche fähig sind, das, was sie ge- 
dacht, mit Richtigkeit, Wahrhe#it und Schen, 
beit darzustellen. Gleichwie also die ganze 
Kunst in Ansübung besteher, so soll auch der 
Unterricht sowohl der Form, als der Absicht 
nach, durchaus praktischer Narur seyn. 
Jedoch keineswegs in dem Sinne, daß 
eine bloß gedankenlose Fertigkeit der Hand 
und des Auges erzieler werde, sondern daß 
der Zögling das Wissenschaftliche seiner Kunst 
zugleich mit der Ausführung erlerne, und 
sich der Regeln seines Verfahrens nur in der 
Ausübung bewußt werde. 
Uebrigens sodern diejenigen Theile der 
Kunst, die auf strengwissenschaftlichen Grund- 
sizen beruhen, namentlich die Perspektio, 
und grossen Theils auch die Architektur von 
selbst einen strenger tbeoretischen Unterricht. 
Wir wollen den Unterricht in seinen ver- 
schiedenen Theilen hier, wo es sich mit der 
Natur der Sache nicht verträgt, durch keinen
	        
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