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(65) Der Anteil des Anliegers am Wasserlauf ist Bestandteil des Ufer-
grundstücks.
80.
() Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Wasser-
läufen erster Ordnung einem anderen als dem Staate, an Wasserläufen zweiter
oder dritter Ordnung einem anderen als den Anliegern zusteht, bleibt es mit dem
bisherigen Inhalt aufrechterhalten. Das Eigentum an einem natürlichen Wasser-
lauf erster Ordnung geht mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf den Staat über, wenn der bisherige Eigentümer nicht vorher
in das Grundbuch eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat.
() In den im J 323 bezeichneten Gebietsteilen steht das Eigentum an
den Wasserläufen zweiter Ordnung, soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
7t“ im Eigentum anderer stehen, den Deich= und Sielverbänden zu, zu denen
ie gehören.
8 *& In der Provinz Hessen-Nassau steht das Eigentum an den natürlichen
Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung den Gemeinden insoweit zu, als ihnen
die Unterhaltung obliegt G 117 Abs. 1). Soweit dort beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes das Eigentum an einem natürlichen Wasserlaufe zweiter oder dritter
Ordnung, der von der Gemeinde zu unterhalten ist, einem anderen als der Ge-
meinde zusteht, bleibt es aufrechterhalten, geht aber mit Ablauf von zwei Jahren
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Gemeinde über, wenn der bisherige
Eigentümer nicht vorher in das Grundbuch eingetragen ist ober seine Eintragung
beantragt hat.
() Für das aufrechterhaltene Eigentum der Anlieger gilt §& 8.
8 10.
() Auf Grund Königlicher Verordnung kann der Staat das Eigentum
an einem natürlichen Wasserlauf erster Ordnung, der ihm nach § 9 Abs. 1 nicht
#hr, aber von ihm unterhalten wird, in Anspruch nehmen. Die Königliche
erordnung wird durch das Amtsblatt derjenigen Regierung bekannt gemacht,
in deren Bezirke die in Anspruch genommene Strecke des Wasserlaufs liegt.
()Der bisherige Eigentümer ist zu entschädigen. Von der Entschädigung
sind die Lasten abzurechnen, die dem Eigentümer bisher oblagen. Im übrigen
sind die §# 7 bis 9, 11, 13, 24 bis 49 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni
1874 (Gesetzsamml. S. 221) anzuwenden.
11.
Wird ein Wasserlauf erster Ordnung nach § 3 Abs. 1 zu einem Waseser-
laufe zweiter oder dritter Ordnung, oder wird ein Wasserlauf zweiter oder dritter
Ordnung zu einem Waseserlauf erster Ordnung, so bleiben die Eigentumsver-
hältnisse unberührt. Der Staat kann jedoch in letzterem Falle auf Grund
Königlicher Verordnung das Eigentum an dem Wasserlaufe gegen Entschädigung
in Anspruch nehmen. Auf die Entschädigung ist der Vorteil anzurechnen, der