Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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18. 
Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer eines Wasser- 
laufs losgerissen und mit einem anderen Grundstücke vereinigt, so wird es sein 
Bestandteil, wenn es von diesem Grundstücke nicht mehr unterschieden werden 
kann oder wenn die Vereinigung ein Jahr bestanden hat, ohne daß der Eigen- 
tümer oder ein sonstiger Berechtigter sein Recht, das losgerissene Stück wieder 
wegzunehmen, gerichtlich oder durch Anmeldung bei der Wasserpolizeibehörde 
geltend gemacht hat. 
Dritter Ditel. 
Benutzung der Wasserläufe. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
19. 
)Es ist verboten, Erde, Sand, Schlacken, Steine, Holz, feste und 
schlammige Stoffe sowie tote Tiere in einen Wasserlauf einzubringen. Ebenso 
ist verboten, solche Stoffe an Wasserläufen abzulagern, wenn die Gefahr besteht, 
daß diese Stoffe hineingeschwemmt werden. Ausnahmen kann die Wasserpolizei- 
behörde zulassen, wenn daraus nach ihrem Urteil eine für andere nachteilige Ver- 
änderung der Vorflut oder eine schädliche Verunreinigung des Wassers nicht 
# erwarten ist. Wird die Unterhaltungslast erschwert, 6 darf die Wasserpolizei- 
ehörde die Ausnahme nur mit Zustimmung des Unterhaltungspflichtigen zulassen. 
() Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für das Einbringen von 
Fischnahrung, jedoch ist die Wasserpolizeibehörde befugt, das Einbringen zu unter- 
sagen, wenn dadurch das Wasser zum Nachteil anderer verunreinigt wird. Das- 
selbe gilt für die Düngung künstlicher teichartiger Erweiterungen von Wasser- 
läufen, die der Fischzucht oder Fischhaltung dienen. 
(i) Die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und 
Steinen aus einem Wasserlaufe kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, 
durch Anordnung der Wasserpolizeibehörde geregelt oder beschränkt werden. 
(20. 
(OEs ist verboten, Hanf und Flachs in einem Wasserlaufe zu röten. 
(2) Der Bezirksausschuß kann Ausnahmen von diesem Verbote widerruflich 
für Gemeindebezirke oder Teile von ihnen zulassen, wo die Ortlichkeit für die An- 
legung zweckdienlicher Rötegruben nicht geeignet ist und die Inanspruchnahme von 
Wasserläufen zur Hanf- und Flachsbereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann. 
Die Zulassung ist jedoch ohne Einfluß auf die Haftung für den entstehenden 
Schaden. zu# 
Die Wasserpolizeibehörde ist befugt, die Benutzung eines Wasserlaufs zu 
beschränken oder zu untersagen, soweit nicht ein Recht zu der Benutzung besteht
	        
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