Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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oder die Benutzung nach den Vorschriften über den Gemeingebrauch gestattet ist. 
Solche Verfügungen sind mit Gründen zu versehen. 
* 22. 
()Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in Wasser- 
läufen erster und zweiter Ordnung bedarf der Genehmigung der Wasserpolizei- 
behörde; das Gleiche kann für natürliche Wasserläufe dritter Ordnung durch 
Polizeiverordnung bestimmt werden. Ausgenommen find Anlagen, die auf Grund 
eines gesetzlich geordneten Verfahrens oder zur Erfüllung der gesetzlichen Unter- 
haltungspflicht ausgeführt werden. 
(e) Ferner kann zur Erhaltung der Vorflut durch Polizeiverordnung be- 
stimmt werden, daß an Wasserläufen erster und zweiter Ordnung und natürlichen 
Wasserläufen dritter Ordnung, die nicht unter die Vorschriften des § 285 fallen, 
Anlagen innerhalb eines bestimmten Abstandes von der Uferlinie 12) nur mit 
Genehmigung der Wasserpolizeibehörde errichtet werden dürfen. 
23. 
)Wer Wasser oder andere flüssige Stoffe über den Gemeingebrauch hin- 
aus in einen Wasserlauf einleiten will, hat dies vorher der Wasserpolizeibehörde 
anzuzeigen. Ist diese der Ansicht, daß der beabsichtigten Einleitung polizeiliche 
Rücksichten oder die Beschränkungen des & 41 entgegenstehen, so hat sie die Ein- 
leitung unter Angabe der Gründe zu untersagen; anderenfalls hat sie dem An- 
zeigenden mitzuteilen, daß von Polizei wegen keine Bedenken gegen die Einleitung 
zu erheben seien, und dieses in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Sie kann 
Vorkehrungen angeben, durch die ihr Widerspruch beseitigt werden kann. 
(i) Die Waseerpolizeibehörde entscheidet, von dringlichen Fällen abgesehen, 
bei Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung nach Anhörung des Schauamts. 
(3) Bevor die Mitteilung (Abs. 1) zugestellt ist oder bevor die von der 
Wasserpolizeibehörde zur Beseitigung ihres Widerspruchs etwa angegebenen Vor- 
kehrungen getroffen sind, ist die Einleitung nicht zulässig. 
(4) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn das Recht zur Ein- 
leitung durch Verleihung erworben ist oder beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be- 
steht und nach den §&# 379 bis 381 aufrechterhalten bleibt oder wenn die Ein- 
leitung von einer anderen zuständigen Polizeibehörde zugelassen oder nach den 
5E 16 bis 25 der Gewerbeordnung gestattet ist. 
(„) Der Oberpräsident — in den Hohenzollernschen Landen der Regierungs- 
präsident — kann nach Anhörung der Schauämter und des Wasserbeirats (& 367) 
für alle oder einzelne Wasserläufe festsetzen, daß es für die Einleitung bestimmter 
Arten oder Mengen von Flüssigkeiten keiner Anzeige bedarf, wenn sie gemein- 
üblich und unter den gegebenen Verhältnissen keine Schädigung von ihr zu be- 
fürchten ist. 
24. 
() Für den Schaden, der durch die unerlaubte Verunreinigung eines 
Wasserlaufs entsteht, haftet, selbst wenn eine solche nach § 23 nicht beanstandet 
 
	        
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