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(Mr. 11358.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237).
Vom 18. Juni 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Der 6 155 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Ver-
waltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) erhält
folgende Fassung:
Gegen den Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde, durch den
der Antrag auf Aufnahme, auf Einbürgerung und auf Entlassung in
den im § 40 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) aufgeführten Fällen abgelehnt
worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober-
verwaltungsgerichte statt.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. ·
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. Juni 1914.
¶. S) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer.
Lentze. v. Falkenhayn. v. Loebell.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckiei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 .#
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4) sind an die Postaustalten zu richten.