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wird bestimmt, daß dieses Verfahren bei dem von der Stadtgemeinde Königs.
berg i. Pr. auszuführenden, durch diesseitigen Erlaß vom 9. Mai d. J. mit dem
Enteignungsrecht ausgestatteten Unternehmen, nämlich der Aufhöhung des einer
künftigen Stadterweiterung dienenden Südfrontgeländes, stattfindet.
Berlin, den 15. Mai 1915.
Das Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. Helfferich.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind
bekannt gemacht:
1. der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914
(Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom
7. April 1915, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den
Elektrizitätsverband Stade für den Bau einer Starkstromfernleitung in
den Kreisen Soltau und Winsen, durch das Amtsblatt der Königl. Re-
gierung in Lüneburg Nr. 19 S. 119, ausgegeben am 8. Mai 1915)
2. das auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914
(Gesetzsamml. S. 153) am 15. April 1915 vom Staatsministerium
vollzogene Statut für die Landgraben-Entwässerungsgenossenschaft in
Schwedt a. O. im Kreise Angermünde durch das Amtsblatt der Königl.
Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 19 S. 227, aus-
gegeben am 8. Mai 1915.
Wedigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 /
und 1884 bis 1913 zu 4,00 ) sind an die Postanstalten zu richten.