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. 68. -
Gefangenen, welche durch gutes Betragen sich auszeichnen, ist nach Umständen die Aussicht
zum Vorrücken in die erste Classe, zur Verwendung als Hofschäffer (Hofschäfferin) und
zur Aufstellung als Obmann (Obfrau) eröffnet.
Auch können dieselben zu einer Beschäftigung, welche einen größeren Nebenverdienst
gewährt, versetzt werden.
Diejenigen, welche sich längere Zeit hindurch stets vorzüglich gut betragen haben, find
in dem Jahresberichte von dem Verwalter Behufs ihrer etwaigen Berücksichtigung im Gnaden-=wege
zu benennen. "
8. 69.
In einem eigenen Sittenregister der Gefangenen werden die löblichen Handlungen eines
Jeden, wie dessen Verfehlungen und deßhalb erstandenen Strafen, kurz aufgezeichnet.
Dieses Register ist hauptsächlich bei Entscheidung der Frage über die Versetzung der
Gefangenen in eine höhere oder niederere Classe zu benützen.
Dritter Abschnitt.
Entlassung der Gefangenen.
8. 70.
Vier Wochen vor dem Austritt jedes unvermöglichen Gefangenen wird dessen Ortsobrigkeit
von der bevorstehenden Entlassung und von der Arbeitsfähigkeit desselben durch den
Verwalter schriftlich benachrichtigt, um eine passende Unterkunft für ihn ausmitteln zu können
(vergl. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 28. Juni 1833, Reg.
Blatt S. 179).
Zugleich ist der Ortsobrigkeit die betreffende Mittheilung an das Parramt anzufinnen.
Ueber diejenigen Gefangenen, welche die Fürsorge des Vereins für entlassene Strafgefangene
in Anspruch nehmen, werden einige Zeit zuvor dem Centralausschusse dieses Vereins
die erforderlichen Notizen mitgetheilt.
8. 71.
Am Tage vor der Entlassung wird der Gesundheitszustand des Austretenden ärztlich
untersucht, und das etwa Nöthige angeordnet; sofort mit ihm über sein Guthaben abgerechnet,
die Richtigkeit der Abrechnung von ihm unterschriftlich anerkannt, und werden seine
Effecten dem Ausseher übergeben.