Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

124

.  68.  -

Gefangenen,  welche  durch  gutes  Betragen  sich  auszeichnen,  ist  nach  Umständen  die  Aussicht
  zum  Vorrücken  in  die  erste  Classe,  zur  Verwendung  als  Hofschäffer  (Hofschäfferin)  und
zur  Aufstellung  als  Obmann  (Obfrau)  eröffnet.

Auch  können  dieselben  zu  einer  Beschäftigung,  welche  einen  größeren  Nebenverdienst
gewährt,  versetzt  werden.

Diejenigen,  welche  sich  längere  Zeit  hindurch  stets  vorzüglich  gut  betragen  haben,  find
in  dem  Jahresberichte  von  dem  Verwalter  Behufs  ihrer  etwaigen  Berücksichtigung  im  Gnaden-=wege
  zu  benennen.  "

8.  69.
In  einem  eigenen  Sittenregister  der  Gefangenen  werden  die  löblichen  Handlungen  eines
Jeden,  wie  dessen  Verfehlungen  und  deßhalb  erstandenen  Strafen,  kurz  aufgezeichnet.
Dieses  Register  ist  hauptsächlich  bei  Entscheidung  der  Frage  über  die  Versetzung  der
Gefangenen  in  eine  höhere  oder  niederere  Classe  zu  benützen.

Dritter  Abschnitt.
Entlassung  der  Gefangenen.
8.  70.

Vier  Wochen  vor  dem  Austritt  jedes  unvermöglichen  Gefangenen  wird  dessen  Ortsobrigkeit
  von  der  bevorstehenden  Entlassung  und  von  der  Arbeitsfähigkeit  desselben  durch  den
Verwalter  schriftlich  benachrichtigt,  um  eine  passende  Unterkunft  für  ihn  ausmitteln  zu  können
(vergl.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  28.  Juni  1833,  Reg.
Blatt  S.  179).

Zugleich  ist  der  Ortsobrigkeit  die  betreffende  Mittheilung  an  das  Parramt  anzufinnen.

Ueber  diejenigen  Gefangenen,  welche  die  Fürsorge  des  Vereins  für  entlassene  Strafgefangene
  in  Anspruch  nehmen,  werden  einige  Zeit  zuvor  dem  Centralausschusse  dieses  Vereins
  die  erforderlichen  Notizen  mitgetheilt.

8.  71.

Am  Tage  vor  der  Entlassung  wird  der  Gesundheitszustand  des  Austretenden  ärztlich
untersucht,  und  das  etwa  Nöthige  angeordnet;  sofort  mit  ihm  über  sein  Guthaben  abgerechnet,
  die  Richtigkeit  der  Abrechnung  von  ihm  unterschriftlich  anerkannt,  und  werden  seine
Effecten  dem  Ausseher  übergeben.