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S. 196) mit Ausnahme der §#8 19 bis 24, soweit sie nach § 31
Abs. 3 dieses Fischereigesetzes noch anzuwenden sind;
13. das Gesetz, betreffend die Koppelfischerei im Regierungsbezirke Cassel,
vom 19. Mai 1908 (Gesetzsamml. S. 133) mit Ausnahme der 881
bis 6, soweit sie nach § 31 Abs. 3 dieses Fischereigesetzes noch an-
zuwenden sind;
14. der § 391 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53).
0 134.
Soweit im Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist,
die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
135.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche
Verordnung bestimmt.
|l136.
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt der
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. Mai 1916.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. v. Jagow. Helfferich.