Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

Sachverzeichnis  1916.  9

Fischereigesetz  (Forts.)

Achter  Abschnitt.  Schutz  der  Fischerei.
Erster  Titel.  Allgemeine  Vorschriften  (das.  88  100
bis  109)  81.  Zweiter  Titel.  Schonbezirke  (das.
#  110  bis  114)  84.  Dritter  Titel.  Fischwege  (das.
5#  115  bis  118)  85.

Neunter  Abschnitt.  Fischereiverwaltung
(das.  §§  119  bis  124)  26.

Zehnter  Abschnitt.
(das.  §§  125  bis  130)  88.

Elfter  Abschnitt.  Ubergangs--  und

Schlußvorschriften  (daf.  8§  131  bis  136)  89.
Anlage  zu  &#1  (die  Küstengewässer)  92.
Aufgehoben  werden:

1.  das  Fischereigesetz  vom  230.  Mai  1874,  das
Gesetz  vom  30.  März  1880  und  die  auf  Grund
des  Fischereigesetzes  erlassenen  Ausführungsverordnungen;


die.  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts
Teil  1  Titel  9  8§  170  bis  192,  Teil  II  Titel  15
§6§  72  bis  78;

3.  die  Bestimmung  im  §  25  des  revidierten  Entwurfs
  des  Provinzialrechts  des  Herzogtums
Magdeburg  von  1841;

4.  die  Vorschriften  des  §  134  Abs.  1  des  Gesetzes
über  die  allnemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  19983  und  der  &  bis  102  des
Gesetzes  über  die  Suständigkeit  der  Verwaltungs-
  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom
1.  August  188;

.  die  Fischereiordnung  für  die  Binnengewässer
der  Provinz  Preußen  vom  7.  März  1815  mit
Ausnahme  des  §  17  Abs.  1  bis  3,

6.  die  Fischereiordnung  für  das  Frische  Saff  vom
7.  März  1815  mit  Ausnahme  der  §§8  1  bis  6
und  des  §&  12,  soweit  er  örtliche  Grenzen  für
die  Berechtigungen  festsetzt;

.  die  Fischereiordnung  für  das  Kurische  Haff
vom  7.  März  1845  mit  Ausnahme  der  §§  1,  2,
des  §  3  Abs.  1,  der  §§  4,  13,  des  &  18  Abf.  3
und  des  §920  Abs.  4  bis  6,  soweit  diese  die
örtlichen  Grenzen  für  den  Betrieb  der  Keitelund
  Kurrenfischerei  durch  die  Berechtigten
festsetzen;

.  die  Fischereiordnung  für  die  in  der  Provinz
Pommern  belegenen  Teile  der  Oder,  das  Haff
und  dessen  Ausflüsse  vom  2.  Juli  1859  und
die  Fischereiordnung  für  den  Regierungsbezirk
Stralsund  vom  30.  August  1865;

Gesetzsammung  1916.

Strafvorschriften

SP—

Su#

–1

—

Fischereigesetz  Gorts.)

9.  die  Hessische  Fischereiordnung  vom  18.  April
1777,  die  Hessische  Mühlenordnung  vom  29.Dezember
  1820  und  der  Hessische  Fisch-Straftarif
vom  30.  Dezember  1822;

10.  das  Gesetz,  betr.  die  Fischerei  der  Ufereigentümer
  in  den  Privalflüssen  der  Provinz  Westfalen,
  vom  30.  Juni  1294;

11.  das  Gesetz,  betr.  die  Fischerei  der  Ufereigentümer
  in  den  Privatflüssen  der  Rheinprovinz,
vom  25.  Juni  1895;

12.  das  Gesetz,  betr.  die  Fischerei  der  Ufereigentümer
  und  die  Koppelfischerei  in  der  Provinz
Hannover,  vom  26.  Juni  1897  mit  Ausnahme
der  §§  19  bis  24,  soweit  sie  nach  §  31  Abs.  3
dieses  Fischereigesetzes  noch  anzuwenden  sind;

13.  das  Gesetz,  betr.  die  Koppelfischerei  im  Regierungsbezirke
  Cassel,  vom  19.  Mai  1908  mit
Ausnahme  der  §§  1  bis  6,  soweit  sie  nach  §  31
Abs.  3  dieses  Fischereigesetzes  noch  anzuwenden
sind;

14.  der  §  391  des  Wassergesetzes  vom  7.  April  1913

(Fischereiges.  §  133  Abs.  2)  90.

Fischereiordnungen,  Aufhebung:

a)  der  Fischereiordnung  für  die  Binnengewässer
der  Provinz  Preußen  vom  7.  März  1845  mit
Ausnahme  des  §&  17  Abs.  1  bis  3)

b)  der  Fischereiordnung  für  das  Frische  Haff
vom  7.  März  1815  mit  Ausnahme  der  899F  1
bis  6  und  des  §8  12,  soweit  er  örtliche  Grenzen
für  die  Berechtigungen  festsetzt;

J)  der  Fischereiordnung  für  das  Kurische  Haff
vom  7.  März  1845  mit  Ausnahme  der  8§  1,2,
des  §  3  Abs.  1,  der  #§  4,  13,  des  §  18  Abf.  3
und  des  §20  Abs.  4  bis  6,  soweit  diese  die
örtlichen  Grenzen  für  den  Betrieb  der  Keitelund
  Kurrenfischerei  durch  die  Berechtigten  festsetzen;


d)  der  Fischereiordnung  für  die  in  der  Provinz
Pommern  belegenen  Teile  der  Oder,  das  Haff
und  dessen  Ausflüsse  vom  2.  Juli  1859  und
der  Fischereiordnung  für  den  Regierungsbezirk
Stralsund  vom  30.  August  1885

e)  der  Hessischen  Fischereiordnung  vom  18.  April
1777,  der  Hessischen  Mühlenordnung  vom
29.  Dezember  1820  und  des  Hessischen  Fisch-Straftarifs
  vom  30.  Dezember  12822

(Fischereiges.  §  133  Abs.  2  Nr.  5,  6,  7,  8,  9)  90.

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