Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Bei Ausmessung der Strafe des Ruͤckfalles ist vornehmlich auf die Zahl und 
die Gröge der vorausgegangenen Strafen, ferner darauf, ob die Vollstreckung der 
letzteren ganz, oder nur theilweise erfolgt, oder ob sie unterblieben ist, deßgleichen auf 
den Zeitraum zwischen dem Rückfalle und der letzten Bestrafung Rücksicht zu nehmen. 
Art. 128. 
Wer, nachdem er zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe rechtskräftig verurtheilt 
worden, ein neues, nicht mit Todesstrafe bedrohtes, Verbrechen verübt, soll mit den 
ei der zeitlichen Zuchthausstrafe zulaͤßigen Schaͤrfungen (Art. 16) belegt werden. 
Sechstes Kapitel. 
Von der Verjährung. 
Art. 129. 
Durch Verjährung wird sowohl die Untersuchung eines Verbrechens oder Ver- 
gehens, so weit dieselbe nicht zur Entscheidung über das Daseyn der Verjährung 
nothwendig ist, als die erkannte Strafe aufgehoben, wenn die in den folgenden 
Artikeln festgesetzten Zeiträume verflossen sind. 
Doch bleiben die bürgerlichen Ehren= und die Dienst-Rechte, welche durch ein 
rechtskräftiges Erkenntnit entweder ausdrücklich (Art. 27) oder in Folge der erkann- 
ten Strafart (Art. 9, 33 und 34) entzogen worden sind, des Ablaufes der Verjäh- 
rungszeit ungeachtet verloren. 
Art. 130. 
Die zu Verjährung der Untersuchung erforderlichen Zeiträume sind: 
1) bei Verbrechen, welche mir Todes= oder lebenslänglicher Zuchthaus-Strafe be- 
droht sind, 
zwanzig Jahre; 
2) bei anderen Verbrechen oder Vergehen, gegen welche ein Verfahren von Amts- 
wegen Statt sindet, 
zehen Jahre; 
5) bei Verbrechen oder Vergehen, die nur auf Klage der Betheiligten untersucht 
und bestraft werden dürfen, 
zwei Jahre. 
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