Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

— 89 — 
steht dem, der die Aufnahme der Schätzung beantragt hat, und stets dem Eigen- 
tümer des Grundstücks zu. 
(6s) Uber das Ablehnungsgesuch beschließen der Vorsteher und mindestens 
zwei Schätzer. Bei der Beschlußfassung darf das abgelehnte Mitglied nicht mit- 
wirken. Falls die Beschlußfassung infolge der Ausschließung abgelehnter Mit- 
glieder oder infolge Behinderung der übrigen Mitglieder nicht möglich ist, ent- 
cheidet über das Ablehnungsgesuch der Vorsitzende der die Mitglieder bestellenden 
Behörde (des Ausschusses). 
& 14. 
Eine Rechtshandlung des Schätzungsamts ist nicht aus dem Grunde 
unwirksam, weil ein Mitglied mitgewirkt. hat, das nach 998 7, 8 und 9 nicht 
bestellt werden durfte oder das nach §&§# 12 und 13 von der Mitwirkung aus- 
geschlossen war. 
15. 
() Zur Beschaffung der Schätzungsunterlagen haben alle staatlichen und 
kommunalen (kommunalständischen) Behörden dem Schätzungsamte nach näherer 
Vorschrift der Ausführungsbestimmungen die Einsicht von Büchern, Akten, 
Urkunden usw. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus diesen sowie sonstige 
Auskünfte zu erteilen. 
(i) Der Eigentümer und der Nießbraucher des zu schätzenden Grundstücks 
oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, dem Schätzungsamte nach bestem Wissen 
und Gewissen über die für die Ermittlung des Grundstückswerts wesentlichen 
Tatsachen Auskunft zu erteilen. Im Weigerungsfall erlischt das Beschwerderecht 
gegen die Schätzung. 
16. 
() Für den Bezirk des Verbandes Groß Berlin wird ein Oberschätzungsamt 
unter entsprechender Anwendung des Sweckverbandsgesetzes für Groß Berlin vom 
19. Juli 1911 (Gesetzsamml. S. 123) von dem Verbande seitens der Verbands- 
versammlung durch Satzung errichtet. 
(2) Mit Justimmung des Oberpräsidenten kann der Geschäftsbezirk des 
Oberschätzungsamts auf Teile des Verbandsgebiets beschränkt werden. In diesem 
Falle sind bei Schätzungsämtern, deren Geschäftsbezirk nur teilweise zum Geschäfts- 
bezirke des Oberschätzungsamts gehört, für die zu letzterem gehörenden Teile ört- 
liche Abteilungen (& 6) zu bilden. Auf diese Abteilungen findet die Vorschrift 
des § 6 Abs. 2 keine Anwendung. 
(s) Das Oberschätzungsamt entscheidet über Beschwerden gegen Schätzungen 
der Schätzungsämter für Grundstücke innerhalb bes Verbandsgebiets an Stelle 
des Beschwerdeausschusses & 5 Abs. 4). 
(() Mitglieder des Oberschätzungsamts sind der Obervorsteher, dessen Stell- 
vertreter und die Schätzer. Für den Obervorsteher können mehrere Stellvertreter 
bestellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.