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steht dem, der die Aufnahme der Schätzung beantragt hat, und stets dem Eigen-
tümer des Grundstücks zu.
(6s) Uber das Ablehnungsgesuch beschließen der Vorsteher und mindestens
zwei Schätzer. Bei der Beschlußfassung darf das abgelehnte Mitglied nicht mit-
wirken. Falls die Beschlußfassung infolge der Ausschließung abgelehnter Mit-
glieder oder infolge Behinderung der übrigen Mitglieder nicht möglich ist, ent-
cheidet über das Ablehnungsgesuch der Vorsitzende der die Mitglieder bestellenden
Behörde (des Ausschusses).
& 14.
Eine Rechtshandlung des Schätzungsamts ist nicht aus dem Grunde
unwirksam, weil ein Mitglied mitgewirkt. hat, das nach 998 7, 8 und 9 nicht
bestellt werden durfte oder das nach §&§# 12 und 13 von der Mitwirkung aus-
geschlossen war.
15.
() Zur Beschaffung der Schätzungsunterlagen haben alle staatlichen und
kommunalen (kommunalständischen) Behörden dem Schätzungsamte nach näherer
Vorschrift der Ausführungsbestimmungen die Einsicht von Büchern, Akten,
Urkunden usw. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus diesen sowie sonstige
Auskünfte zu erteilen.
(i) Der Eigentümer und der Nießbraucher des zu schätzenden Grundstücks
oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, dem Schätzungsamte nach bestem Wissen
und Gewissen über die für die Ermittlung des Grundstückswerts wesentlichen
Tatsachen Auskunft zu erteilen. Im Weigerungsfall erlischt das Beschwerderecht
gegen die Schätzung.
16.
() Für den Bezirk des Verbandes Groß Berlin wird ein Oberschätzungsamt
unter entsprechender Anwendung des Sweckverbandsgesetzes für Groß Berlin vom
19. Juli 1911 (Gesetzsamml. S. 123) von dem Verbande seitens der Verbands-
versammlung durch Satzung errichtet.
(2) Mit Justimmung des Oberpräsidenten kann der Geschäftsbezirk des
Oberschätzungsamts auf Teile des Verbandsgebiets beschränkt werden. In diesem
Falle sind bei Schätzungsämtern, deren Geschäftsbezirk nur teilweise zum Geschäfts-
bezirke des Oberschätzungsamts gehört, für die zu letzterem gehörenden Teile ört-
liche Abteilungen (& 6) zu bilden. Auf diese Abteilungen findet die Vorschrift
des § 6 Abs. 2 keine Anwendung.
(s) Das Oberschätzungsamt entscheidet über Beschwerden gegen Schätzungen
der Schätzungsämter für Grundstücke innerhalb bes Verbandsgebiets an Stelle
des Beschwerdeausschusses & 5 Abs. 4).
(() Mitglieder des Oberschätzungsamts sind der Obervorsteher, dessen Stell-
vertreter und die Schätzer. Für den Obervorsteher können mehrere Stellvertreter
bestellt werden.