Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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die Ausscheidung besonderer- Ortsteile, Straßen und Plätze, in denen 
nur die Errichtung von Wohngebäuden mit Nebenanlagen oder nur die 
Errichtung von gewerblichen Anlagen mit Nebengebäuden zugelassen ist; 
4. der Verputz und Anstrich oder die Ausfugung der vornehmlich Wohn- 
zwecken dienenden Gebäude und aller von Straßen, Plätzen oder anderen 
öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Bauten sowie die einheitliche 
Gestaltung des Straßenbildes, und zwar unter Berücksichtigung des 
Denkmal= und Heimatschutzes; 
die Vorlaqe von Bauzeichnungen für alle Außenflüchen von Wohn- 
gebäuden; 
6. unter welchen Bedingungen Gartenhäuschen (Lauben) nicht als Wohn- 
häuser (Wohngebäude) im Sinne des § 13 ff. des Gesetzes, betreffend 
die Gründung neuer Ansiedlungen in den Provinzen Ostpreußen, West- 
preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und 
Westfalen, vom 10. August 1904 (Gesetzsamml. S. 227), des & 1 des 
Gesetzes, betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen im Herzogtume 
Lauenburg, vom 4. November 1874 (Amtl. Wochenblatt für das Her- 
zogtum Lauenburg S. 291 ff.) und des 12 des Gesetzes, betreffend 
die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten 
und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. öö#) 
anzusehen sind. 
— 
*&2. 
Insofern die bauliche Entwicklung es erfordert, haben die Bauordnungen 
für die Ausführung der Wohngebäude, besonders hinsichtlich der Standfestigkeit, 
Tragfähigkeit, Feuersicherheit, Verkehrssicherheit und Naumhöhen unterschiedliche 
Vorschriften zu geben, je nachdem sich diese auf Gebäude größeren oder kleineren 
Umfanges beziehen. 
(i) Geben Bauordnungen für größere Bezirke gleichzeitig Bestimmungen für 
größere und kleinere Gemeinden, so haben sie hinsichtlich der Höhe der Gebände, 
der bebaubaren Flächen und der Geschoßzahl unterschiedliche Bestimmungen zu 
treffen, welche die besonderen Verhältnisse der Gemeinden berücksichtigen. 
(61) Für Stadtkreise sollen die Bauordnungen in der Regel als Ortspolizei- 
verordnungen erlassen werden. 
& 3. 
Durch die Bauordnungen sollen Bestimmungen eingeführt werden, durch 
die überall dort, wo die offene Bauweise üblich und wirtschaftlich durchführbar 
ist, die Errichtung von Wohnhäusern mit freistehenden Brandgiebeln verbindert wird.
	        
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