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die Ausscheidung besonderer- Ortsteile, Straßen und Plätze, in denen
nur die Errichtung von Wohngebäuden mit Nebenanlagen oder nur die
Errichtung von gewerblichen Anlagen mit Nebengebäuden zugelassen ist;
4. der Verputz und Anstrich oder die Ausfugung der vornehmlich Wohn-
zwecken dienenden Gebäude und aller von Straßen, Plätzen oder anderen
öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Bauten sowie die einheitliche
Gestaltung des Straßenbildes, und zwar unter Berücksichtigung des
Denkmal= und Heimatschutzes;
die Vorlaqe von Bauzeichnungen für alle Außenflüchen von Wohn-
gebäuden;
6. unter welchen Bedingungen Gartenhäuschen (Lauben) nicht als Wohn-
häuser (Wohngebäude) im Sinne des § 13 ff. des Gesetzes, betreffend
die Gründung neuer Ansiedlungen in den Provinzen Ostpreußen, West-
preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und
Westfalen, vom 10. August 1904 (Gesetzsamml. S. 227), des & 1 des
Gesetzes, betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen im Herzogtume
Lauenburg, vom 4. November 1874 (Amtl. Wochenblatt für das Her-
zogtum Lauenburg S. 291 ff.) und des 12 des Gesetzes, betreffend
die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten
und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. öö#)
anzusehen sind.
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*&2.
Insofern die bauliche Entwicklung es erfordert, haben die Bauordnungen
für die Ausführung der Wohngebäude, besonders hinsichtlich der Standfestigkeit,
Tragfähigkeit, Feuersicherheit, Verkehrssicherheit und Naumhöhen unterschiedliche
Vorschriften zu geben, je nachdem sich diese auf Gebäude größeren oder kleineren
Umfanges beziehen.
(i) Geben Bauordnungen für größere Bezirke gleichzeitig Bestimmungen für
größere und kleinere Gemeinden, so haben sie hinsichtlich der Höhe der Gebände,
der bebaubaren Flächen und der Geschoßzahl unterschiedliche Bestimmungen zu
treffen, welche die besonderen Verhältnisse der Gemeinden berücksichtigen.
(61) Für Stadtkreise sollen die Bauordnungen in der Regel als Ortspolizei-
verordnungen erlassen werden.
& 3.
Durch die Bauordnungen sollen Bestimmungen eingeführt werden, durch
die überall dort, wo die offene Bauweise üblich und wirtschaftlich durchführbar
ist, die Errichtung von Wohnhäusern mit freistehenden Brandgiebeln verbindert wird.