Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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# 4. 
Sofern die Verhältnisse es erfordern, sollen durch Polizeiverordnungen 
für die Herstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen abgestufte Vorschriften je 
nach deren Bestimmung (Hauptverkehrsstraßen, Nebenverkehrsstraßen, Wolmstraßen, 
Wohnwege usw.) gegeben werden. 
G) Durch Polizeiverordnung kann auch im Wohnungsinteresse für Wohn- 
straßen, Wohnwege und andere Ortsstraßen, die dem Zugange zu Wohngebänden 
dienen, der Fuhrwerksverkehr beschränft werden. 
85. 
Der Abs. 4 des &145 des Gesetzes nber die Zuständigkeit der Verwaltungs- 
und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) 
erhält folgende Fassung: 
Gegen die Beschlüsse des Bezirksausschusses in erster Justanz und des 
gemäß Abs. 1 entscheidenden Regierungspräsidenten findet binnen 2 Wochen 
die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt, der endgültig entschceidet. 
Artikel 5. 
Benutzung der Gebäude. 
I. Allgemeine Vorschriften über die Benutzung der Gebäude zum Wohnen und Schlafen 
(Wohnungsordnungen). 
& I. 
) Die Benutzung der Gebäude zum Wohnen und Schlasen kann durch 
allgemeine Vorschriften (Wohnungsordnungen) im Wege der Polizeiverordnung 
geregelt werden. In der Regel sollen die Wohnungsordnungen als Orts= oder 
Kreispolizeiverordnungen erlassen werden. 
(i) Für Gemeinden und Gutsbezirke mit mehr als 10 000 Cinwohnern sind 
solche Wohnungsordnungen zu erlassen. 
G) Ist in Gemeinden, für die von Ortspolizeibehörden Wohnungsordnungen 
erlassen werden sollen, die Polizei unter mehrere Behörden geteilt, so gilt als 
Ortspolizeibehörde diejenige Behörde, welcher die Baupolizei übertragen ist. 
(2. 
u) Durch die Wohnungsordnungen ist vorzuschreiben, daß als Wohn= oder 
Schlafräume (auch Küchen) nur solche Räume benutzt werden dürfen, welche zum 
dauernden Aufenthalte von Menschen baupolizeilich genehmigt sind. 
(2) Ausnahmen sind nur zulässig für Gebände, die zur Jeit des Inkraft- 
tretens des Wohnungsgesetzes bereits bewohnt waren. 
Gesetzsammlung 1918. (Nr 11637.) 10
	        
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