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# 4.
Sofern die Verhältnisse es erfordern, sollen durch Polizeiverordnungen
für die Herstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen abgestufte Vorschriften je
nach deren Bestimmung (Hauptverkehrsstraßen, Nebenverkehrsstraßen, Wolmstraßen,
Wohnwege usw.) gegeben werden.
G) Durch Polizeiverordnung kann auch im Wohnungsinteresse für Wohn-
straßen, Wohnwege und andere Ortsstraßen, die dem Zugange zu Wohngebänden
dienen, der Fuhrwerksverkehr beschränft werden.
85.
Der Abs. 4 des &145 des Gesetzes nber die Zuständigkeit der Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237)
erhält folgende Fassung:
Gegen die Beschlüsse des Bezirksausschusses in erster Justanz und des
gemäß Abs. 1 entscheidenden Regierungspräsidenten findet binnen 2 Wochen
die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt, der endgültig entschceidet.
Artikel 5.
Benutzung der Gebäude.
I. Allgemeine Vorschriften über die Benutzung der Gebäude zum Wohnen und Schlafen
(Wohnungsordnungen).
& I.
) Die Benutzung der Gebäude zum Wohnen und Schlasen kann durch
allgemeine Vorschriften (Wohnungsordnungen) im Wege der Polizeiverordnung
geregelt werden. In der Regel sollen die Wohnungsordnungen als Orts= oder
Kreispolizeiverordnungen erlassen werden.
(i) Für Gemeinden und Gutsbezirke mit mehr als 10 000 Cinwohnern sind
solche Wohnungsordnungen zu erlassen.
G) Ist in Gemeinden, für die von Ortspolizeibehörden Wohnungsordnungen
erlassen werden sollen, die Polizei unter mehrere Behörden geteilt, so gilt als
Ortspolizeibehörde diejenige Behörde, welcher die Baupolizei übertragen ist.
(2.
u) Durch die Wohnungsordnungen ist vorzuschreiben, daß als Wohn= oder
Schlafräume (auch Küchen) nur solche Räume benutzt werden dürfen, welche zum
dauernden Aufenthalte von Menschen baupolizeilich genehmigt sind.
(2) Ausnahmen sind nur zulässig für Gebände, die zur Jeit des Inkraft-
tretens des Wohnungsgesetzes bereits bewohnt waren.
Gesetzsammlung 1918. (Nr 11637.) 10