85
ist hinfort nach der bereits in der Verfügung vom 29. November
pr. No. 21270 getroffenen Bestimmung nur in dem Falle
ein Zeugniss der Reife zu ertheilen, wenn die Prüfungs-Commissionen
dazu ausdrücklich autorisirt worden sind.“
Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten
hat durch Rescript vom 29. v.M. die Bestimmung
etroffen, dass bei Beurtheilung der Reife für die Universität die
ın dem Prüfungs-Reglement vom 4. Juni 1834 unter Litt. ©. 8.28
enthaltene Bestimmung überall nur dann anzuwenden ist, wenn
die Prüfungs- Commissionen officiell davon in Kenntniss gesetzt
worden sind, dass das Interesse des Staatsdienstes rücksichtlich
einer bestimmten Berufs-Kategorie die Anwendung derselben erheischt,
dass jedoch für jetzt diese Anwendung überhaupt
nicht eintreten kann, da dieselbe von keinem
der Herren Ressort-Minister für irgend eine Berufs-Kategorie
als zulässig bezeichnet worden ist. KPSC.
Berlin 13. December 1855.
Circ.-Verf. vom 16. Mai 1861. ‚Bei Gelegenheit eines
Specialfalls ist mir von der betreffenden K. Behörde die Wahrnehmung
mitgetheilt worden, dass die Leistungen der Abiturienten,
welche sich der militäirischen Laufbahn zu widmen beabsichtigen,
von Seiten der Prüfungs-Commissionen dem Anscheine nach oft
mit geringerer Strenge beurtheilt werden, als es bei denen geschieht,
dıe zu einem Fakultätstudium auf der Universität übergehen
wollen. Dass eine derartige Verschiedenheit des Massstabes
zweckwidrig sein, und das Vertrauen gefährden würde,
welches auf die Urtheile der öffentlichen Lehranstalten über den
Bildungstand der von ihnen Entlassenen gesetzt wird, bedarf
keiner besonderen Ausführung. Ich veranlasse daher die K. Prov.
Schulcollegien, die Abiturienten-Prüfungs-Commissionen daran zu
erinnern, dass nach der Circular-Verfügung vom 12. Januar 1856
von litt. C. 8. 28 des Reglements vom 4. Juni 1834 bei der Abiturienten
-Prüfung keine Anwendung gemacht werden darf, es
müsste denn ausdrückliche Autorisation dazu ertheilt worden sein.
Aus gleicher Veranlassung sind die Prüfungs - Commissionen der
Realschulen erster Ordnung darauf aufmerksam zu machen, dass
nach dem Reglement vom 6. October 1859 das Prädicat der Reife durch
die Rücksicht auf den erwählten Beruf nicht motivirt werden darf.“
Anmerkung. Die Schüler des Grossherzogthums Posen,
deren Muttersprache das Polnische ist, haben in allen Fällen
auch in der deutschen Sprache das unter Litt. A. No. 1.
Geforderte zu leisten, weil denen, die sich durch die Universitäts-Studien
für den höheren Staatsdienst heranbilden wollen,
die hinreichende Kenntniss der deutschen Sprache unerlässlich ist.
$. 29. Mittheilung des Resultats an die Geprüften.
Nachdem von der Prüfungs-Commission den in $%. 11.,
27. und 28. enthaltenen Bestimmungen gemäss das Jedem
einzelnen Abiturienten zu ertheilende Zeugniss ausgemittelt,
die Beschlussnahme in das Protokoll aufgenommen und das
letztere von sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungs-Commission
unterzeichnet ist, werden die Geprüften in das Zimmer zurückgerufen,
und der Königliche Commissarius macht ihnen das
über sie gefällte Urtheil in der Art bekannt, dass sie im All-3*