Full text : Das Preussische Abiturienten-Prüfungs-Reglement.

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ist  hinfort  nach  der  bereits  in  der  Verfügung  vom  29.  November
  pr.  No.  21270  getroffenen  Bestimmung  nur  in  dem  Falle
ein  Zeugniss  der  Reife  zu  ertheilen,  wenn  die  Prüfungs-Commissionen
  dazu  ausdrücklich  autorisirt  worden  sind.“

Der  Herr  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenheiten
  hat  durch  Rescript  vom  29.  v.M.  die  Bestimmung

etroffen,  dass  bei  Beurtheilung  der  Reife  für  die  Universität  die

ın  dem  Prüfungs-Reglement  vom  4.  Juni  1834  unter  Litt.  ©.  8.28
enthaltene  Bestimmung  überall  nur  dann  anzuwenden  ist,  wenn
die  Prüfungs-  Commissionen  officiell  davon  in  Kenntniss  gesetzt
worden  sind,  dass  das  Interesse  des  Staatsdienstes  rücksichtlich
einer  bestimmten  Berufs-Kategorie  die  Anwendung  derselben  erheischt,
  dass  jedoch  für  jetzt  diese  Anwendung  überhaupt
  nicht  eintreten  kann,  da  dieselbe  von  keinem
der  Herren  Ressort-Minister  für  irgend  eine  Berufs-Kategorie
  als  zulässig  bezeichnet  worden  ist.  KPSC.
Berlin  13.  December  1855.

Circ.-Verf.  vom  16.  Mai  1861.  ‚Bei  Gelegenheit  eines
Specialfalls  ist  mir  von  der  betreffenden  K.  Behörde  die  Wahrnehmung
  mitgetheilt  worden,  dass  die  Leistungen  der  Abiturienten,
welche  sich  der  militäirischen  Laufbahn  zu  widmen  beabsichtigen,
von  Seiten  der  Prüfungs-Commissionen  dem  Anscheine  nach  oft
mit  geringerer  Strenge  beurtheilt  werden,  als  es  bei  denen  geschieht,
  dıe  zu  einem  Fakultätstudium  auf  der  Universität  übergehen
  wollen.  Dass  eine  derartige  Verschiedenheit  des  Massstabes
  zweckwidrig  sein,  und  das  Vertrauen  gefährden  würde,
welches  auf  die  Urtheile  der  öffentlichen  Lehranstalten  über  den
Bildungstand  der  von  ihnen  Entlassenen  gesetzt  wird,  bedarf
keiner  besonderen  Ausführung.  Ich  veranlasse  daher  die  K.  Prov.
Schulcollegien,  die  Abiturienten-Prüfungs-Commissionen  daran  zu
erinnern,  dass  nach  der  Circular-Verfügung  vom  12.  Januar  1856
von  litt.  C.  8.  28  des  Reglements  vom  4.  Juni  1834  bei  der  Abiturienten
  -Prüfung  keine  Anwendung  gemacht  werden  darf,  es
müsste  denn  ausdrückliche  Autorisation  dazu  ertheilt  worden  sein.
Aus  gleicher  Veranlassung  sind  die  Prüfungs  -  Commissionen  der
Realschulen  erster  Ordnung  darauf  aufmerksam  zu  machen,  dass
nach  dem  Reglement  vom  6.  October  1859  das  Prädicat  der  Reife  durch
die  Rücksicht  auf  den  erwählten  Beruf  nicht  motivirt  werden  darf.“

Anmerkung.  Die  Schüler  des  Grossherzogthums  Posen,
deren  Muttersprache  das  Polnische  ist,  haben  in  allen  Fällen
auch  in  der  deutschen  Sprache  das  unter  Litt.  A.  No.  1.
Geforderte  zu  leisten,  weil  denen,  die  sich  durch  die  Universitäts-Studien
  für  den  höheren  Staatsdienst  heranbilden  wollen,
die  hinreichende  Kenntniss  der  deutschen  Sprache  unerlässlich  ist.

$.  29.  Mittheilung  des  Resultats  an  die  Geprüften.
  Nachdem  von  der  Prüfungs-Commission  den  in  $%.  11.,
27.  und  28.  enthaltenen  Bestimmungen  gemäss  das  Jedem
einzelnen  Abiturienten  zu  ertheilende  Zeugniss  ausgemittelt,
die  Beschlussnahme  in  das  Protokoll  aufgenommen  und  das
letztere  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Prüfungs-Commission
unterzeichnet  ist,  werden  die  Geprüften  in  das  Zimmer  zurückgerufen,
  und  der  Königliche  Commissarius  macht  ihnen  das
über  sie  gefällte  Urtheil  in  der  Art  bekannt,  dass  sie  im  All-3*